musikrecht.info
musiclaw.eu |
Dr. Richard Brunner
Rechtsanwalt |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
urhg |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
start |
Urheberrechtsgesetz Inhaltsübersicht Teil 1 Urheberrecht Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Das Werk
Abschnitt 3 Der Urheber
Abschnitt 4 Inhalt des Urheberrechts Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Urheberpersönlichkeitsrecht
Unterabschnitt 3 Verwertungsrechte
Unterabschnitt 4 Sonstige Rechte des Urhebers
Abschnitt 5 Rechtsverkehr im Urheberrecht Unterabschnitt 1 Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
Unterabschnitt 2 Nutzungsrechte
Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen Unterabschnitt 1 Gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 2 Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen
Unterabschnitt 3 Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 4 Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
Unterabschnitt 5 Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke
Unterabschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen
Abschnitt 7 Dauer des Urheberrechts
Abschnitt 8 Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
Teil 2 Verwandte Schutzrechte Abschnitt 1 Schutz bestimmter Ausgaben
Abschnitt 2 Schutz der Lichtbilder
Abschnitt 3 Schutz des ausübenden Künstlers
Abschnitt 4 Schutz des Herstellers von Tonträgern
Abschnitt 5 Schutz des Sendeunternehmens
Abschnitt 6 Schutz des Datenbankherstellers
Abschnitt 7 Schutz des Presseverlegers
Teil 3 Besondere Bestimmungen für Filme Abschnitt 1 Filmwerke
Abschnitt 2 Laufbilder
Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Abschnitt 1 Ergänzende Schutzbestimmungen
Abschnitt 2 Rechtsverletzungen Unterabschnitt 1 Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
Unterabschnitt 2 Straf- und Bußgeldvorschriften
Unterabschnitt 3 Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber
Unterabschnitt 3 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
Unterabschnitt 4 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
Unterabschnitt 5 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen Abschnitt 1 Anwendungsbereich des Gesetzes Unterabschnitt 1 Urheberrecht
Unterabschnitt 2 Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen
Abschnitt 3 Schlussbestimmungen
Teil 1
Urheberrecht Abschnitt 1
Allgemeines § 1 Allgemeines Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft
und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. Abschnitt 2
Das Werk § 2 Geschützte Werke (1) Zu den geschützten Werken der Literatur,
Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und
Computerprogramme; 2. Werke der Musik; 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der
Tanzkunst; 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke
der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich
wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie
Filmwerke geschaffen werden; 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer
Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische
Darstellungen. (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur
persönliche geistige Schöpfungen. § 3 Bearbeitungen Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes,
die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet
des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die
nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird
nicht als selbständiges Werk geschützt. § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke (1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen
unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente
eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet
eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder
verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt. (2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln
mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur
Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen
Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des
Datenbankwerkes. § 5 Amtliche Werke (1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und
Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu
Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. (2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die
im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden
sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und
Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend
anzuwenden sind. (3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird
durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse
oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut
wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu
angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung
einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur
Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des
Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet. § 6 Veröffentlichte und erschienene Werke (1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit
Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. (2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des
Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in
genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden
sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das
Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des
Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist. Abschnitt 3
Der Urheber § 7 Urheber Urheber ist der Schöpfer des Werkes. § 8 Miturheber (1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen,
ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber
des Werkes. (2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur
Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen
des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf
jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht
wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche
aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann
jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen. (3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes
gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des
Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist. (4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den
Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern
gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen
Miturhebern zu. § 9 Urheber verbundener Werke Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer
Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung
zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen,
wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist. § 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft (1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines
erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in
der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des
Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine
Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist. (2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet,
so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend
zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber
bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der
Verleger ermächtigt ist. (3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte
gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend
gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum
ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts. Abschnitt 4
Inhalt des Urheberrechts Unterabschnitt 1
Allgemeines § 11 Allgemeines Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen
geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes.
Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung
des Werkes. Unterabschnitt 2
Urheberpersönlichkeitsrecht § 12 Veröffentlichungsrecht (1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und
wie sein Werk zu veröffentlichen ist. (2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt
seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das
Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner
Zustimmung veröffentlicht ist. § 13 Anerkennung der Urheberschaft Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner
Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer
Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. § 14 Entstellung des Werkes Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder
eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist,
seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Unterabschnitt 3
Verwertungsrechte § 15 Allgemeines (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein
Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16), 2. das Verbreitungsrecht (§ 17), 3. das Ausstellungsrecht (§ 18). (2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche
Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der
öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst
insbesondere 1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§
19), 2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§
19a), 3. das Senderecht (§ 20), 4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
(§ 21), 5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von
öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22). (3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine
Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit
gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den
anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder
zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. § 16 Vervielfältigungsrecht (1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht,
Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend
oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung
des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder
Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer
Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung
des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt. § 17 Verbreitungsrecht (1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das
Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten
oder in Verkehr zu bringen. (2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke
des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht
worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig. (3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses
Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken
dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung
von Originalen oder Vervielfältigungsstücken 1. von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder 2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu
dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem
Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden. § 18 Ausstellungsrecht Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original
oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden
Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu
stellen. § 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk
durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen. (2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der
Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk
öffentlich bühnenmäßig darzustellen. (3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen
das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die
persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder
ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. (4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der
bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen
wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen
öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht,
die Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich
wahrnehmbar zu machen (§ 22). § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das
Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise
zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu
Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. § 20 Senderecht Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk,
wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche
technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. § 20a Europäische Satellitensendung (1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des
Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie
ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt. (2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines
Staates ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das
Recht der Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des
Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und
leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und
Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau nicht
gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
erfolgt, 1. in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die
programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden, oder 2. in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat,
wenn die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben ist. Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber
dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem
Sendeunternehmen geltend zu machen. (3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2
ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens
stattfindende Eingabe der für den öffentlichen Empfang bestimmten
programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Übertragungskette, die zum
Satelliten und zurück zur Erde führt. § 20b Kabelweitersendung (1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines
zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch
Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann
nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht
für Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend
macht. (2) Hat der Urheber das Recht der Kabelweitersendung
einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so
hat das Kabelunternehmen gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für
die Kabelweitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht
verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft
abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung
steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln
von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine
angemessene Vergütung für jede Kabelweitersendung eingeräumt wird. § 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder
Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend. § 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von
öffentlicher Zugänglichmachung Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der
Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und
auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch
Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich
wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend. § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes
dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten
Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung
des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der
bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die
Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das
Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers. Auf
ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes nach § 60d Absatz 1,
§ 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden. § 24 Freie Benutzung (1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung
des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des
Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines
Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und
einem neuen Werk zugrunde gelegt wird. Unterabschnitt 4
Sonstige Rechte des Urhebers § 25 Zugang zu Werkstücken (1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder
eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, daß er ihm das Original
oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung
von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und
nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen. (2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das
Original oder das Vervielfältigungsstück dem Urheber herauszugeben. § 26 Folgerecht (1) Wird das Original eines Werkes der bildenden
Künste oder eines Lichtbildwerkes weiterveräußert und ist hieran ein
Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler
beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des
Veräußerungserlöses zu entrichten. Als Veräußerungserlös im Sinne des Satzes 1
gilt der Verkaufspreis ohne Steuern. Ist der Veräußerer eine Privatperson, so
haftet der als Erwerber oder Vermittler beteiligte Kunsthändler oder
Versteigerer neben ihm als Gesamtschuldner; im Verhältnis zueinander ist der
Veräußerer allein verpflichtet. Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, wenn
der Veräußerungserlös weniger als 400 Euro beträgt. (2) Die Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses
beträgt: 1. 4 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses bis
zu 50.000 Euro, 2. 3 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von
50.000,01 bis 200.000 Euro, 3. 1 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von
200.000,01 bis 350.000 Euro, 4. 0,5 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von
350.000,01 bis 500.000 Euro, 5. 0,25 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses
über 500.000 Euro. Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer
Weiterveräußerung beträgt höchstens 12.500 Euro. (3) Das Folgerecht ist unveräußerlich. Der Urheber
kann auf seinen Anteil im Voraus nicht verzichten. (4) Der Urheber kann von einem Kunsthändler oder
Versteigerer Auskunft darüber verlangen, welche Originale von Werken des
Urhebers innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Auskunftsersuchen unter
Beteiligung des Kunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert wurden. (5) Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung
seines Anspruchs gegen den Veräußerer erforderlich ist, von dem Kunsthändler
oder Versteigerer Auskunft über den Namen und die Anschrift des Veräußerers
sowie über die Höhe des Veräußerungserlöses verlangen. Der Kunsthändler oder
Versteigerer darf die Auskunft über Namen und Anschrift des Veräußerers
verweigern, wenn er dem Urheber den Anteil entrichtet. (6) Die Ansprüche nach den Absätzen 4 und 5 können
nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. (7) Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit
oder Vollständigkeit einer Auskunft nach Absatz 4 oder 5, so kann die
Verwertungsgesellschaft verlangen, dass nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr
oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden so weit
gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit
der Auskunft erforderlich ist. Erweist sich die Auskunft als unrichtig oder
unvollständig, so hat der Auskunftspflichtige die Kosten der Prüfung zu
erstatten. (8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der
Baukunst und der angewandten Kunst nicht anzuwenden. § 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen (1) Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem
Bild- oder Tonträger dem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der
Vermieter gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung
zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im
voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden. (2) Für das Verleihen von Originalen oder
Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2
zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die
Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder
anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im
Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet
entsprechende Anwendung. (3) Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und
2 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Abschnitt 5
Rechtsverkehr im Urheberrecht Unterabschnitt 1
Rechtsnachfolge in das Urheberrecht § 28 Vererbung des Urheberrechts (1) Das Urheberrecht ist vererblich. (2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung
die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. § 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht (1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei
denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege
der Erbauseinandersetzung übertragen. (2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten
(§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu
Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über
Urheberpersönlichkeitsrechte. § 30 Rechtsnachfolger des Urhebers Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem
Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Unterabschnitt 2
Nutzungsrechte § 31 Einräumung von Nutzungsrechten (1) Der Urheber kann einem anderen das Recht
einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen
(Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches
Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. (2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den
Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch
andere ausgeschlossen ist. (3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den
Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte
Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die
Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt. (4) (weggefallen) (5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die
Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem
von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten
es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht
eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht
handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen
Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt. § 31a Verträge über unbekannte Nutzungsarten (1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für
unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu verpflichtet, bedarf der
Schriftform. Der Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber unentgeltlich
ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt. Der Urheber kann diese
Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu widerrufen. Das Widerrufsrecht
erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über
die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter
der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. (2) Das Widerrufsrecht entfällt, wenn sich die
Parteien nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart auf eine Vergütung nach § 32c
Abs. 1 geeinigt haben. Das Widerrufsrecht entfällt auch, wenn die Parteien die
Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel vereinbart haben. Es erlischt
mit dem Tod des Urhebers. (3) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer
Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen Nutzungsart in angemessener
Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwerten lässt,
so kann der Urheber das Widerrufsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben. (4) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 kann im
Voraus nicht verzichtet werden. § 32 Angemessene Vergütung (1) Der Urheber hat für die Einräumung von
Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich
vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die
angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht
angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in
die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene
Vergütung gewährt wird. (2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§
36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung
angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im
Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit,
insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter
Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. (2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur
Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden,
die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden. (3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des
Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich
nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung,
wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber
unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen. (4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1
Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich
bestimmt ist. § 32a Weitere Beteiligung des Urhebers (1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht
zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung
unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in
einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung
des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in
eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den
Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die
Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen
haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich. (2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder
weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis
aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber
unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der
vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt. (3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann
im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht
der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam.
Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann
einräumen. (4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1,
soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder
tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene
Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist
entsprechend anzuwenden. § 32b Zwingende Anwendung Die §§ 32 und 32a finden zwingend Anwendung 1. wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer
Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder 2. soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche
Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind. § 32c Vergütung für später bekannte Nutzungsarten (1) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte
angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung
nach § 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber
noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Vertragspartner
hat den Urheber über die Aufnahme der neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu
unterrichten. (2) Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem
Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der
Werknutzung für die Vergütung nach Absatz 1. Die Haftung des Vertragspartners
entfällt. (3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im
Voraus nicht verzichtet werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein
einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen. § 32d Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft (1) Bei entgeltlicher Einräumung oder Übertragung
eines Nutzungsrechts kann der Urheber von seinem Vertragspartner einmal
jährlich Auskunft und Rechenschaft über den Umfang der Werknutzung und die
hieraus gezogenen Erträge und Vorteile auf Grundlage der im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhandenen Informationen
verlangen. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
soweit 1. der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu
einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat; nachrangig
ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder
die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa
weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer
Dienstleistung gehört, oder 2. die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen
Gründen unverhältnismäßig ist. (3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil des
Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen
Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht. § 32e Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft in der
Lizenzkette (1) Hat der Vertragspartner des Urhebers das
Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt, so kann der
Urheber Auskunft und Rechenschaft nach § 32d Absatz 1 und 2 auch von denjenigen
Dritten verlangen, 1. die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette
wirtschaftlich wesentlich bestimmen oder 2. aus deren Erträgnissen oder Vorteilen sich das
auffällige Missverhältnis gemäß § 32a Absatz 2 ergibt. (2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz
1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für
deren Voraussetzungen vorliegen. (3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil des
Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer
gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht. § 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben
gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der
Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er
auf sein Recht verzichtet. § 34 Übertragung von Nutzungsrechten (1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des
Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu
und Glauben verweigern. (2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk
(§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken
übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes. (3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des
Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der
Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines
Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn
ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben
nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse
am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern. (4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet
gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber
ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung
des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. (5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die
Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber
des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren. § 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte (1) Der Inhaber eines ausschließlichen
Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers
einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche
Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist. (2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
und Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden. § 36 Gemeinsame Vergütungsregeln (1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von
Vergütungen nach § 32 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von
Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die
gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen
Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der
Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen
Vergütungsregeln vor. (2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen
repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln
ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen
Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es
sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden
Beschluss. (3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln
vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies
vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei
statt, wenn 1. die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem
eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat,
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt, 2. Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein
Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis
bleiben oder 3. eine Partei die Verhandlungen endgültig für
gescheitert erklärt hat. (4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die
sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung
aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der
den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen,
wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz
1 genannten Parteien widerspricht. § 36a Schlichtungsstelle (1) Zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln
bilden Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder
einzelnen Werknutzern eine Schlichtungsstelle, wenn die Parteien dies
vereinbaren oder eine Partei die Durchführung des Schlichtungsverfahrens
verlangt. (2) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer
gleichen Anzahl von Beisitzern, die jeweils von einer Partei bestellt werden,
und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Parteien
einigen sollen. (3) Wenn sich die Parteien nicht einigen,
entscheidet das nach § 1062 der Zivilprozessordnung zuständige
Oberlandesgericht auf Antrag einer Partei über 1. die Person des Vorsitzenden, 2. die Anzahl der Beisitzer, 3. die Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens in
Bezug auf a) die Fähigkeit der Werknutzer sowie Vereinigungen von
Werknutzern und Urhebern, Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein (§ 36
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2), b) ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle, das auf
Verlangen nur einer Partei stattfindet (§ 36 Absatz 3 Satz 2). Solange der Ort des Schlichtungsverfahrens noch
nicht bestimmt ist, ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig,
in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 1063
und 1065 der Zivilprozessordnung entsprechend. (4) Das Verlangen auf Durchführung des
Schlichtungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 muss einen Vorschlag über die
Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln enthalten. Die Schlichtungsstelle
stellt den Schriftsatz, mit dem die Durchführung des Verfahrens verlangt wird,
der anderen Partei mit der Aufforderung zu, sich innerhalb eines Monats
schriftlich zur Sache zu äußern. (4a) Jede Partei kann binnen drei Monaten nach
Kenntnis vom Schlichtungsverfahren verlangen, dass die Schlichtungsstelle
andere Vereinigungen von Urhebern zur Beteiligung auffordert, wenn der
Vorschlag nach Absatz 4 Satz 1 Werke oder verbundene Werke betrifft, die
üblicherweise nur unter Mitwirkung von weiteren Urhebern geschaffen werden
können, die von den benannten Vereinigungen vertreten werden. Absatz 4 Satz 2
ist entsprechend anzuwenden. Beteiligt sich die Vereinigung von Urhebern, so benennt
sie und die Partei der Werknutzer je weitere Beisitzer. (5) Die Schlichtungsstelle fasst ihren Beschluss
nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Die Beschlussfassung erfolgt zunächst
unter den Beisitzern; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der
Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil.
Benennt eine Partei keine Mitglieder oder bleiben die von einer Partei
genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so
entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe der
Sätze 1 und 2 allein. Der Beschluss der Schlichtungsstelle ist schriftlich
niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und beiden Parteien
zuzuleiten. (6) Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten sowie
die Kosten der von ihnen bestellten Beisitzer. Die sonstigen Kosten tragen die
Parteien der Urheber, die sich am Verfahren beteiligen, und die Partei der
Werknutzer jeweils zur Hälfte. Sie haben als Gesamtschuldner auf Anforderung
des Vorsitzenden zu dessen Händen einen für die Tätigkeit der
Schlichtungsstelle erforderlichen Vorschuss zu leisten. (7) Die Parteien können durch Vereinbarung die
Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle regeln. Die
Schlichtungsstelle informiert nach Absatz 4a beteiligte Vereinigungen von
Urhebern über den Gang des Verfahrens. (8) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die weiteren Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle
zu regeln sowie weitere Vorschriften über die Kosten des Verfahrens und die
Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle zu erlassen. § 36b Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame
Vergütungsregeln (1) Wer in einem Vertrag mit einem Urheber eine
Bestimmung verwendet, die zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen
Vergütungsregeln abweicht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden,
wenn und soweit er 1. als Werknutzer die gemeinsamen Vergütungsregeln
selbst aufgestellt hat oder 2. Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist, die
die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt hat. Der Anspruch auf Unterlassung steht denjenigen
Vereinigungen von Urhebern oder Werknutzern und denjenigen einzelnen
Werknutzern zu, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt haben. (2) Auf das Verfahren sind § 8 Absatz 4 sowie § 12
Absatz 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden.
Für die Bekanntmachung des Urteils gilt § 103. § 36c Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen
gemeinsame Vergütungsregeln Der Vertragspartner, der an der Aufstellung von
gemeinsamen Vergütungsregeln gemäß § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2
beteiligt war, kann sich nicht auf eine Bestimmung berufen, die zum Nachteil
des Urhebers von den gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht. Der Urheber kann
von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages
verlangen, mit der die Abweichung beseitigt wird. § 37 Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten (1) Räumt der Urheber einem anderen ein
Nutzungsrecht am Werk ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht der
Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung des Werkes. (2) Räumt der Urheber einem anderen ein
Nutzungsrecht zur Vervielfältigung des Werkes ein, so verbleibt ihm im Zweifel
das Recht, das Werk auf Bild- oder Tonträger zu übertragen. (3) Räumt der Urheber einem anderen ein
Nutzungsrecht zu einer öffentlichen Wiedergabe des Werkes ein, so ist dieser im
Zweifel nicht berechtigt, die Wiedergabe außerhalb der Veranstaltung, für die
sie bestimmt ist, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen
öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 38 Beiträge zu Sammlungen (1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in
eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber
im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung
und öffentlichen Zugänglichmachung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach
Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen, verbreiten und
öffentlich zugänglich machen, wenn nichts anderes vereinbart ist. (2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu
einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem
Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht. (3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so
erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts
anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht
ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit
zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist. (4) Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags,
der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten
Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal
jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem
Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat,
das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der
Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich
zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle
der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers
abweichende Vereinbarung ist unwirksam. § 39 Änderungen des Werkes (1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk,
dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts
anderes vereinbart ist. (2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu
denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann,
sind zulässig. § 40 Verträge über künftige Werke (1) Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur
Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt
nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen
Form. Er kann von beiden Vertragsteilen nach Ablauf von fünf Jahren seit dem
Abschluß des Vertrages gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs
Monate, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist. (2) Auf das Kündigungsrecht kann im voraus nicht
verzichtet werden. Andere vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte
bleiben unberührt. (3) Wenn in Erfüllung des Vertrages Nutzungsrechte
an künftigen Werken eingeräumt worden sind, wird mit Beendigung des Vertrages
die Verfügung hinsichtlich der Werke unwirksam, die zu diesem Zeitpunkt noch
nicht abgeliefert sind. § 40a Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei
pauschaler Vergütung (1) Hat der Urheber ein ausschließliches
Nutzungsrecht gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt, ist er gleichwohl
berechtigt, das Werk nach Ablauf von zehn Jahren anderweitig zu verwerten. Für
die verbleibende Dauer der Einräumung besteht das Nutzungsrecht des ersten
Inhabers als einfaches Nutzungsrecht fort. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit
der Einräumung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird,
mit der Ablieferung. § 38 Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Frühestens fünf Jahre nach dem in Absatz 1 Satz
3 genannten Zeitpunkt können die Vertragspartner die Ausschließlichkeit auf die
gesamte Dauer der Nutzungsrechtseinräumung erstrecken. (3) Abweichend von Absatz 1 kann der Urheber bei
Vertragsschluss ein zeitlich unbeschränktes ausschließliches Nutzungsrecht
einräumen, wenn 1. er einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem
Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbringt; nachrangig ist ein
Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die
Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil
er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer
Dienstleistung gehört, 2. es sich um ein Werk der Baukunst oder den Entwurf
eines solchen Werkes handelt, 3. das Werk mit Zustimmung des Urhebers für eine Marke
oder ein sonstiges Kennzeichen, ein Design oder ein
Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestimmt ist oder 4. das Werk nicht veröffentlicht werden soll. (4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des
Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer
gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht. § 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung (1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen
Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend aus und werden dadurch
berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt, so kann dieser das
Nutzungsrecht zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die
unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht,
deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist. (2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei
Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk
später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem
Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu
einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs
Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr. (3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem
der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine
angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt
hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des
Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder
wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers
gefährdet würden. (4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des
Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer
gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht. (5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs erlischt das
Nutzungsrecht. (6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen,
wenn und soweit es der Billigkeit entspricht. (7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach
anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. § 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung (1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem
Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und
ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der
Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann den Rückruf nur erklären, wenn er
nachweist, daß der Urheber vor seinem Tode zum Rückruf berechtigt gewesen wäre
und an der Erklärung des Rückrufs gehindert war oder diese letztwillig verfügt
hat. (2) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht
verzichtet werden. Seine Ausübung kann nicht ausgeschlossen werden. (3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts
angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung muß mindestens die Aufwendungen
decken, die der Inhaber des Nutzungsrechts bis zur Erklärung des Rückrufs
gemacht hat; jedoch bleiben hierbei Aufwendungen, die auf bereits gezogene
Nutzungen entfallen, außer Betracht. Der Rückruf wird erst wirksam, wenn der
Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafür geleistet hat. Der
Inhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen einer Frist von drei Monaten
nach Erklärung des Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser
Pflicht nicht nach, so wird der Rückruf bereits mit Ablauf dieser Frist
wirksam. (4) Will der Urheber nach Rückruf das Werk wieder
verwerten, so ist er verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein
entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten. (5) Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind
entsprechend anzuwenden. § 42a Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern (1) Ist einem Hersteller von Tonträgern ein
Nutzungsrecht an einem Werk der Musik eingeräumt worden mit dem Inhalt, das
Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu
vervielfältigen und zu verbreiten, so ist der Urheber verpflichtet, jedem
anderen Hersteller von Tonträgern, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine
Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, nach Erscheinen des Werkes
gleichfalls ein Nutzungsrecht mit diesem Inhalt zu angemessenen Bedingungen
einzuräumen; dies gilt nicht, wenn das bezeichnete Nutzungsrecht erlaubterweise
von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird oder wenn das Werk der
Überzeugung des Urhebers nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des
Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes
Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat. § 63 ist entsprechend
anzuwenden. Der Urheber ist nicht verpflichtet, die Benutzung des Werkes zur
Herstellung eines Filmes zu gestatten. (2) Gegenüber einem Hersteller von Tonträgern, der
weder seine Hauptniederlassung noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes hat, besteht die Verpflichtung nach Absatz 1, soweit in dem Staat, in
dem er seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, den Herstellern von
Tonträgern, die ihre Hauptniederlassung oder ihren Wohnsitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes haben, nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der
Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt ein entsprechendes Recht
gewährt wird. (3) Das nach den vorstehenden Bestimmungen
einzuräumende Nutzungsrecht wirkt nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes und
für die Ausfuhr nach Staaten, in denen das Werk keinen Schutz gegen die
Übertragung auf Tonträger genießt. (4) Hat der Urheber einem anderen das
ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt mit dem Inhalt, das Werk zu
gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen
und zu verbreiten, so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe,
dass der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts zur Einräumung des in
Absatz 1 bezeichneten Nutzungsrechts verpflichtet ist. (5) Auf ein Sprachwerk, das als Text mit einem Werk
der Musik verbunden ist, sind die vorstehenden Bestimmungen entsprechend
anzuwenden, wenn einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht eingeräumt
worden ist mit dem Inhalt, das Sprachwerk in Verbindung mit dem Werk der Musik
auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten. (6) Für Klagen, durch die ein Anspruch auf
Einräumung des Nutzungsrechts geltend gemacht wird, sind, sofern der Urheber
oder im Fall des Absatzes 4 der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts im
Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die
Gerichte zuständig, in deren Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat. Einstweilige
Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 und 940 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. (7) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht
anzuwenden, wenn das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht lediglich zur
Herstellung eines Filmes eingeräumt worden ist. § 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch
anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus
einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt
oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt. § 44 Veräußerung des Originals des Werkes (1) Veräußert der Urheber das Original des Werkes,
so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein. (2) Der Eigentümer des Originals eines Werkes der
bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk öffentlich
auszustellen, auch wenn es noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn, daß der
Urheber dies bei der Veräußerung des Originals ausdrücklich ausgeschlossen hat. Abschnitt 6
Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich
erlaubte Nutzungen Unterabschnitt 1
Gesetzlich erlaubte Nutzungen § 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen Zulässig sind vorübergehende
Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen
integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und
deren alleiniger Zweck es ist, 1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten
durch einen Vermittler oder 2. eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu
ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit (1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke
von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht
oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen. (2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der
Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder
vervielfältigen lassen. (3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die
Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und
öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig. § 45a Menschen mit Behinderungen (1) Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken dienende
Vervielfältigung eines Werkes für und deren Verbreitung ausschließlich an
Menschen, soweit diesen der Zugang zu dem Werk in einer bereits verfügbaren Art
der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht möglich oder
erheblich erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des Zugangs erforderlich
ist. (2) Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem
Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen; ausgenommen ist die Herstellung
lediglich einzelner Vervielfältigungsstücke. Der Anspruch kann nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. (3) Für die Nutzung von Sprachwerken und grafischen
Aufzeichnungen von Werken der Musik zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder
Lesebehinderung sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, sondern
ausschließlich die §§ 45b bis 45d. § 45b Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung (1) Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
dürfen veröffentlichte Sprachwerke, die als Text oder im Audioformat vorliegen,
sowie grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik zum eigenen Gebrauch
vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, um sie in ein barrierefreies
Format umzuwandeln. Diese Befugnis umfasst auch Illustrationen jeder Art, die
in Sprach- oder Musikwerken enthalten sind. Vervielfältigungsstücke dürfen nur
von Werken erstellt werden, zu denen der Mensch mit einer Seh- oder
Lesebehinderung rechtmäßigen Zugang hat. (2) Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung im
Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die aufgrund einer körperlichen,
seelischen oder geistigen Beeinträchtigung oder aufgrund einer
Sinnesbeeinträchtigung auch unter Einsatz einer optischen Sehhilfe nicht in der
Lage sind, Sprachwerke genauso leicht zu lesen, wie dies Personen ohne eine
solche Beeinträchtigung möglich ist. § 45c Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung (1) Befugte Stellen dürfen veröffentlichte
Sprachwerke, die als Text oder im Audioformat vorliegen, sowie grafische
Aufzeichnungen von Werken der Musik vervielfältigen, um sie ausschließlich für
Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung in ein barrierefreies Format
umzuwandeln. § 45b Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Befugte Stellen dürfen nach Absatz 1
hergestellte Vervielfältigungsstücke an Menschen mit einer Seh- oder
Lesebehinderung oder andere befugte Stellen verleihen, verbreiten sowie für die
öffentliche Zugänglichmachung oder die sonstige öffentliche Wiedergabe
benutzen. (3) Befugte Stellen sind Einrichtungen, die in gemeinnütziger
Weise Bildungsangebote oder barrierefreien Lese- und Informationszugang für
Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung zur Verfügung stellen. (4) Für Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2 hat der
Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Der Anspruch kann
nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. (5) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates in Bezug auf befugte Stellen Folgendes zu regeln: 1. deren Pflichten im Zusammenhang mit den Nutzungen
nach den Absätzen 1 und 2, 2. deren Pflicht zur Anzeige als befugte Stelle beim
Deutschen Patent- und Markenamt, 3. die Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts
über die Einhaltung der Pflichten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 85 Absatz 1
und 3 sowie des § 89 des Verwertungsgesellschaftengesetzes. § 45d Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche
Nutzungsbefugnis Auf Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c
erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder
untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen. § 46 Sammlungen für den religiösen Gebrauch (1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die
Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen
eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang,
von einzelnen Werken der bildenden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken als
Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt
und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Gebrauch während religiöser
Feierlichkeiten bestimmt ist. In den Vervielfältigungsstücken oder bei der
öffentlichen Zugänglichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die Sammlung
bestimmt ist. (2) (weggefallen) (3) Mit der Vervielfältigung oder der öffentlichen
Zugänglichmachung darf erst begonnen werden, wenn die Absicht, von der
Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem Urheber oder, wenn sein
Wohnort oder Aufenthaltsort unbekannt ist, dem Inhaber des ausschließlichen
Nutzungsrechts durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist und seit
Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind. Ist auch der Wohnort oder
Aufenthaltsort des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts unbekannt, so
kann die Mitteilung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bewirkt werden. (4) Für die nach dieser Vorschrift zulässige
Verwertung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. (5) Der Urheber kann die nach dieser Vorschrift
zulässige Verwertung verbieten, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr
entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden
kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen
hat (§ 42). Die Bestimmungen in § 136 Abs. 1 und 2 sind entsprechend
anzuwenden. § 47 Schulfunksendungen (1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung
und der Lehrerfortbildung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken,
die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der
Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime der
Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare
Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft. (2) Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den
Unterricht verwendet werden. Sie sind spätestens am Ende des auf die
Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahrs zu löschen, es sei denn,
daß dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird. § 48 Öffentliche Reden (1) Zulässig ist 1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über
Tagesfragen in Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder
sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung
tragen, wenn die Reden bei öffentlichen Versammlungen gehalten oder durch
öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a oder § 20 veröffentlicht worden sind,
sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Reden, 2. die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Wiedergabe von Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen,
kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind. (2) Unzulässig ist jedoch die Vervielfältigung und
Verbreitung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Reden in Form einer Sammlung,
die überwiegend Reden desselben Urhebers enthält. § 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare (1) Zulässig ist die Vervielfältigung und
Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel sowie mit ihnen
im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen
lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen
und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher
Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder
religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte
versehen sind. Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe
ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich
um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge
aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der
Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. (2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten
tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk
veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter
Schutz bleibt unberührt. § 50 Berichterstattung über Tagesereignisse Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch
Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in
anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen
Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser
Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
zulässig. § 51 Zitate Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats,
sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt
ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn 1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein
selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen
werden, 2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in
einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, 3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik
in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden. Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2
umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des
zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein
verwandtes Schutzrecht geschützt ist. § 52 Öffentliche Wiedergabe (1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines
veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des
Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle
des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§
73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene
Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der
Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege sowie der
Gefangenenbetreuung, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen
Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich
sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten
dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen. (2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines
erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier
der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem
Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. (3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen,
öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie
öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des
Berechtigten zulässig. Fußnote § 52 Abs. 1 Satz 3: Mit GG (100-1) vereinbar, soweit
die Vergütungspflicht für Veranstaltungen der Gefangenenbetreuung entfällt;
BVerfGE v. 11.10.1988 I 187 (1 BvR 743/86) §§ 52a und 52b (weggefallen) § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen
Gebrauch (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines
Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen
Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit
nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder
öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung
Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen
lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen
auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer
Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt. (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines
Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen 1. (weggefallen) 2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit
die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die
Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird, 3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es
sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt, 4. zum sonstigen eigenen Gebrauch, a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen
Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften
erschienen sind, b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren
vergriffenes Werk handelt. Dies gilt nur, wenn zusätzlich 1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen
Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren
mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder 2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet. (3) (weggefallen) (4) Die Vervielfältigung a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik, b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um
eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt, ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen
wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es
sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. (5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden
keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe
elektronischer Mittel zugänglich sind. (6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder
verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist
jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und
vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine
beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt
worden sind. (7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen
oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen
und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der
Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. § 53a (weggefallen) Unterabschnitt 2
Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f
erlaubten Vervielfältigungen § 54 Vergütungspflicht (1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1
oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der
Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien,
deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder
Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf
Zahlung einer angemessenen Vergütung. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach
den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden. § 54a Vergütungshöhe (1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem
Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen
nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu
berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die
betreffenden Werke angewendet werden. (2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten,
dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten
enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende
Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist. (3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die
nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere
die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und
Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen. (4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und
Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem
wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des
Speichermediums stehen. § 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs (1) Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner,
wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. (2) Einführer ist, wer die Geräte oder
Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen
lässt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist
Einführer nur der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige Vertragspartner,
soweit er gewerblich tätig wird. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer
oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist
nicht Einführer. Wer die Gegenstände aus Drittländern in eine Freizone oder in
ein Freilager nach Artikel 166 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L
302 S. 1) verbringt oder verbringen lässt, ist als Einführer nur anzusehen,
wenn die Gegenstände in diesem Bereich gebraucht oder wenn sie in den
zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. (3) Die Vergütungspflicht des Händlers entfällt, 1. soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter,
von dem der Händler die Geräte oder die Speichermedien bezieht, an einen
Gesamtvertrag über die Vergütung gebunden ist oder 2. wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen
Geräte und Speichermedien und seine Bezugsquelle der nach § 54h Abs. 3
bezeichneten Empfangsstelle jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für das
vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt. § 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten (1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art,
die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung
vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung
oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen,
öffentlichen Bibliotheken, in nicht kommerziellen Archiven oder Einrichtungen
im Bereich des Film- oder Tonerbes oder in nicht kommerziellen öffentlich
zugänglichen Museen oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die
entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch
gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen
Vergütung. (2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt
geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des
Geräts, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen
Verwendung, wahrscheinlich ist. § 54d Hinweispflicht Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des
Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht,
ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der
in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder
Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen. § 54e Meldepflicht (1) Wer Geräte oder Speichermedien in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt, ist
dem Urheber gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten
Gegenstände der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle monatlich bis zum
zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen. (2) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht
nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, kann der doppelte
Vergütungssatz verlangt werden. § 54f Auskunftspflicht (1) Der Urheber kann von dem nach § 54 oder § 54b
zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte
und Speichermedien verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich
auch auf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht auch im Fall des § 54b
Abs. 3 Nr. 1. § 26 Abs. 7 gilt entsprechend. (2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Geräts
in einer Einrichtung im Sinne des § 54c Abs. 1 die für die Bemessung der
Vergütung erforderliche Auskunft verlangen. (3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung
Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst
unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden. § 54g Kontrollbesuch Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach
§ 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass
ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte
für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen
Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so
ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben. § 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen (1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, 54e Abs.
2, §§ 54f und 54g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht
werden. (2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil
an den nach den §§ 54 bis 54c gezahlten Vergütungen zu. Soweit Werke mit
technischen Maßnahmen gemäß § 95a geschützt sind, werden sie bei der Verteilung
der Einnahmen nicht berücksichtigt. (3) Für Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 und § 54e
haben die Verwertungsgesellschaften dem Deutschen Patent- und Markenamt eine
gemeinsame Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Deutsche Patent- und Markenamt
gibt diese im Bundesanzeiger bekannt. (4) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Muster
für die Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 Nr. 2 und § 54e im Bundesanzeiger
bekannt machen. Werden Muster bekannt gemacht, sind diese zu verwenden. (5) Die Verwertungsgesellschaften und die
Empfangsstelle dürfen die gemäß § 54b Abs. 3 Nr. 2, den §§ 54e und 54f
erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1
verwenden. Unterabschnitt 3
Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen § 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen (1) Ein Sendeunternehmen, das zur Funksendung eines
Werkes berechtigt ist, darf das Werk mit eigenen Mitteln auf Bild- oder
Tonträger übertragen, um diese zur Funksendung über jeden seiner Sender oder
Richtstrahler je einmal zu benutzen. Die Bild- oder Tonträger sind spätestens
einen Monat nach der ersten Funksendung des Werkes zu löschen. (2) Bild- oder Tonträger, die außergewöhnlichen
dokumentarischen Wert haben, brauchen nicht gelöscht zu werden, wenn sie in ein
amtliches Archiv aufgenommen werden. Von der Aufnahme in das Archiv ist der
Urheber unverzüglich zu benachrichtigen. § 55a Benutzung eines Datenbankwerkes Zulässig ist die Bearbeitung sowie die
Vervielfältigung eines Datenbankwerkes durch den Eigentümer eines mit
Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten
Vervielfältigungsstücks des Datenbankwerkes, den in sonstiger Weise zu dessen
Gebrauch Berechtigten oder denjenigen, dem ein Datenbankwerk aufgrund eines mit
dem Urheber oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen
Vertrags zugänglich gemacht wird, wenn und soweit die Bearbeitung oder
Vervielfältigung für den Zugang zu den Elementen des Datenbankwerkes und für
dessen übliche Benutzung erforderlich ist. Wird aufgrund eines Vertrags nach
Satz 1 nur ein Teil des Datenbankwerkes zugänglich gemacht, so ist nur die
Bearbeitung sowie die Vervielfältigung dieses Teils zulässig. Entgegenstehende
vertragliche Vereinbarungen sind nichtig. § 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in
Geschäftsbetrieben (1) In Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur
Herstellung oder zur Wiedergabe von Bild- oder Tonträgern, zum Empfang von
Funksendungen oder zur elektronischen Datenverarbeitung vertrieben oder instand
gesetzt werden, ist die Übertragung von Werken auf Bild-, Ton- oder
Datenträger, die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Werken mittels Bild-, Ton-
oder Datenträger sowie die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Funksendungen und
öffentliche Zugänglichmachungen von Werken zulässig, soweit dies notwendig ist,
um diese Geräte Kunden vorzuführen oder instand zu setzen. (2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild-, Ton- oder
Datenträger sind unverzüglich zu löschen. § 57 Unwesentliches Beiwerk Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben
dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen
Wiedergabe anzusehen sind. § 58 Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf
von Werken Zulässig sind die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen
Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken gemäß § 2 Absatz 1
Nummer 4 bis 6 durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung
der Veranstaltung erforderlich ist. § 59 Werke an öffentlichen Plätzen (1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an
öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder
Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und
öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur
auf die äußere Ansicht. (2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem
Bauwerk vorgenommen werden. § 60 Bildnisse (1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die
unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines
Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder
bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach
dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser
Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden
Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig. (2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der
Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte
oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern. Unterabschnitt 4
Gesetzlich erlaubte Nutzungen für
Unterricht, Wissenschaft und Institutionen § 60a Unterricht und Lehre (1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der
Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15
Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich
zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden 1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen
Veranstaltung, 2. für Lehrende und Prüfer an derselben
Bildungseinrichtung sowie 3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des
Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung
dient. (2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben
Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen
Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig
genutzt werden. (3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind
folgende Nutzungen: 1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder
Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich
vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird, 2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen
geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie 3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von
Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach
den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist. (4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche
Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der
Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung. § 60b Unterrichts- und Lehrmedien (1) Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien
dürfen für solche Sammlungen bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werkes
vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen. (2) § 60a Absatz 2 und 3 ist entsprechend
anzuwenden. (3) Unterrichts- und Lehrmedien im Sinne dieses
Gesetzes sind Sammlungen, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern
vereinigen und ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts und der
Lehre an Bildungseinrichtungen (§ 60a) zu nicht kommerziellen Zwecken geeignet,
bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind. § 60c Wissenschaftliche Forschung (1) Zum Zweck der nicht kommerziellen
wissenschaftlichen Forschung dürfen bis zu 15 Prozent eines Werkes
vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden 1. für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen
für deren eigene wissenschaftliche Forschung sowie 2. für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der
Qualität wissenschaftlicher Forschung dient. (2) Für die eigene wissenschaftliche Forschung
dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden. (3) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben
Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen
Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2
vollständig genutzt werden. (4) Nicht nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubt ist es,
während öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes
diese auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und später öffentlich zugänglich zu
machen. § 60d Text und Data Mining (1) Um eine Vielzahl von Werken (Ursprungsmaterial)
für die wissenschaftliche Forschung automatisiert auszuwerten, ist es zulässig, 1. das Ursprungsmaterial auch automatisiert und
systematisch zu vervielfältigen, um daraus insbesondere durch Normalisierung,
Strukturierung und Kategorisierung ein auszuwertendes Korpus zu erstellen, und 2. das Korpus einem bestimmt abgegrenzten Kreis von
Personen für die gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie einzelnen Dritten
zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung öffentlich zugänglich
zu machen. Der Nutzer darf hierbei nur nicht kommerzielle
Zwecke verfolgen. (2) Werden Datenbankwerke nach Maßgabe des Absatzes
1 genutzt, so gilt dies als übliche Benutzung nach § 55a Satz 1. Werden
unwesentliche Teile von Datenbanken nach Maßgabe des Absatzes 1 genutzt, so
gilt dies mit der normalen Auswertung der Datenbank sowie mit den berechtigten
Interessen des Datenbankherstellers im Sinne von § 87b Absatz 1 Satz 2 und §
87e als vereinbar. (3) Das Korpus und die Vervielfältigungen des
Ursprungsmaterials sind nach Abschluss der Forschungsarbeiten zu löschen; die
öffentliche Zugänglichmachung ist zu beenden. Zulässig ist es jedoch, das
Korpus und die Vervielfältigungen des Ursprungsmaterials den in den §§ 60e und
60f genannten Institutionen zur dauerhaften Aufbewahrung zu übermitteln. § 60e Bibliotheken (1) Öffentlich zugängliche Bibliotheken, die keine
unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen (Bibliotheken),
dürfen ein Werk aus ihrem Bestand oder ihrer Ausstellung für Zwecke der
Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung
vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, auch mehrfach und mit technisch
bedingten Änderungen. (2) Verbreiten dürfen Bibliotheken
Vervielfältigungen eines Werkes aus ihrem Bestand an andere Bibliotheken oder an
in § 60f genannte Institutionen für Zwecke der Restaurierung. Verleihen dürfen
sie restaurierte Werke sowie Vervielfältigungsstücke von Zeitungen,
vergriffenen oder zerstörten Werken aus ihrem Bestand. (3) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen
eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Werkes, sofern dies in
Zusammenhang mit dessen öffentlicher Ausstellung oder zur Dokumentation des
Bestandes der Bibliothek erfolgt. (4) Zugänglich machen dürfen Bibliotheken an
Terminals in ihren Räumen ein Werk aus ihrem Bestand ihren Nutzern für deren
Forschung oder private Studien. Sie dürfen den Nutzern je Sitzung
Vervielfältigungen an den Terminals von bis zu 10 Prozent eines Werkes sowie
von einzelnen Abbildungen, Beiträgen aus derselben Fachzeitschrift oder
wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstigen Werken geringen Umfangs und
vergriffenen Werken zu nicht kommerziellen Zwecken ermöglichen. (5) Auf Einzelbestellung an Nutzer zu nicht
kommerziellen Zwecken übermitteln dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen von
bis zu 10 Prozent eines erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die in
Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften erschienen sind. § 60f Archive, Museen und Bildungseinrichtungen (1) Für Archive, Einrichtungen im Bereich des Film-
oder Tonerbes sowie öffentlich zugängliche Museen und Bildungseinrichtungen (§
60a Absatz 4), die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke
verfolgen, gilt § 60e mit Ausnahme des Absatzes 5 entsprechend. (2) Archive, die auch im öffentlichen Interesse
tätig sind, dürfen ein Werk vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, um es
als Archivgut in ihre Bestände aufzunehmen. Die abgebende Stelle hat
unverzüglich die bei ihr vorhandenen Vervielfältigungen zu löschen. § 60g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche
Nutzungsbefugnis (1) Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach
den §§ 60a bis 60f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder
untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen. (2) Vereinbarungen, die ausschließlich die
Zugänglichmachung an Terminals nach § 60e Absatz 4 und § 60f Absatz 1 oder den
Versand von Vervielfältigungen auf Einzelbestellung nach § 60e Absatz 5 zum
Gegenstand haben, gehen abweichend von Absatz 1 der gesetzlichen Erlaubnis vor. § 60h Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten
Nutzungen (1) Für Nutzungen nach Maßgabe dieses
Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen
Vergütung. Vervielfältigungen sind nach den §§ 54 bis 54c zu vergüten. (2) Folgende Nutzungen sind abweichend von Absatz 1
vergütungsfrei: 1. die öffentliche Wiedergabe für Angehörige von
Bildungseinrichtungen und deren Familien nach § 60a Absatz 1 Nummer 1 und 3
sowie Absatz 2 mit Ausnahme der öffentlichen Zugänglichmachung, 2. Vervielfältigungen zum Zweck der Indexierung,
Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung nach § 60e Absatz 1 und § 60f
Absatz 1. (3) Eine pauschale Vergütung oder eine
repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der
angemessenen Vergütung genügt. Dies gilt nicht bei Nutzungen nach den §§ 60b
und 60e Absatz 5. (4) Der Anspruch auf angemessene Vergütung kann nur
durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. (5) Ist der Nutzer im Rahmen einer Einrichtung
tätig, so ist nur sie die Vergütungsschuldnerin. Für Vervielfältigungen, die
gemäß Absatz 1 Satz 2 nach den §§ 54 bis 54c abgegolten werden, sind nur diese
Regelungen anzuwenden. Unterabschnitt 5
Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen
verwaister Werke § 61 Verwaiste Werke (1) Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche
Zugänglichmachung verwaister Werke nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5. (2) Verwaiste Werke im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Werke und sonstige Schutzgegenstände in Büchern,
Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Schriften, 2. Filmwerke sowie Bildträger und Bild- und Tonträger,
auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und 3. Tonträger aus Sammlungen (Bestandsinhalte) von öffentlich
zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archiven sowie von
Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes, wenn diese Bestandsinhalte
bereits veröffentlicht worden sind, deren Rechtsinhaber auch durch eine
sorgfältige Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte. (3) Gibt es mehrere Rechtsinhaber eines
Bestandsinhalts, kann dieser auch dann vervielfältigt und öffentlich zugänglich
gemacht werden, wenn selbst nach sorgfältiger Suche nicht alle Rechtsinhaber
festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnten, aber von den bekannten
Rechtsinhabern die Erlaubnis zur Nutzung eingeholt worden ist. (4) Bestandsinhalte, die nicht erschienen sind oder
nicht gesendet wurden, dürfen durch die jeweilige in Absatz 2 genannte
Institution genutzt werden, wenn die Bestandsinhalte von ihr bereits mit
Erlaubnis des Rechtsinhabers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden und
sofern nach Treu und Glauben anzunehmen ist, dass der Rechtsinhaber in die
Nutzung nach Absatz 1 einwilligen würde. (5) Die Vervielfältigung und die öffentliche
Zugänglichmachung durch die in Absatz 2 genannten Institutionen sind nur
zulässig, wenn die Institutionen zur Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden
Aufgaben handeln, insbesondere wenn sie Bestandsinhalte bewahren und
restaurieren und den Zugang zu ihren Sammlungen eröffnen, sofern dies
kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dient. Die Institutionen dürfen für
den Zugang zu den genutzten verwaisten Werken ein Entgelt verlangen, das die
Kosten der Digitalisierung und der öffentlichen Zugänglichmachung deckt. § 61a Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten (1) Die sorgfältige Suche nach dem Rechtsinhaber
gemäß § 61 Absatz 2 ist für jeden Bestandsinhalt und für in diesem enthaltene
sonstige Schutzgegenstände durchzuführen; dabei sind mindestens die in der
Anlage bestimmten Quellen zu konsultieren. Die sorgfältige Suche ist in dem
Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen, in dem das Werk zuerst
veröffentlicht wurde. Wenn es Hinweise darauf gibt, dass relevante
Informationen zu Rechtsinhabern in anderen Staaten gefunden werden können, sind
auch verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Staaten zu konsultieren.
Die nutzende Institution darf mit der Durchführung der sorgfältigen Suche auch
einen Dritten beauftragen. (2) Bei Filmwerken sowie bei Bildträgern und Bild-
und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, ist die sorgfältige Suche
in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen, in dem der
Hersteller seine Hauptniederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (3) Für die in § 61 Absatz 4 genannten
Bestandsinhalte ist eine sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat der
Europäischen Union durchzuführen, in dem die Institution ihren Sitz hat, die
den Bestandsinhalt mit Erlaubnis des Rechtsinhabers der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht hat. (4) Die nutzende Institution dokumentiert ihre
sorgfältige Suche und leitet die folgenden Informationen dem Deutschen Patent-
und Markenamt zu: 1. die genaue Bezeichnung des Bestandsinhalts, der nach
den Ergebnissen der sorgfältigen Suche verwaist ist, 2. die Art der Nutzung des verwaisten Werkes durch die
Institution, 3. jede Änderung des Status eines genutzten verwaisten
Werkes gemäß § 61b, 4. die Kontaktdaten der Institution wie Name, Anschrift
sowie gegebenenfalls Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse. Diese Informationen werden von dem Deutschen Patent-
und Markenamt unverzüglich an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster, Modelle) weitergeleitet. (5) Einer sorgfältigen Suche bedarf es nicht für
Bestandsinhalte, die bereits in der Datenbank des Harmonisierungsamtes für den
Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) als verwaist erfasst sind. § 61b Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der
nutzenden Institution Wird ein Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts
nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht, hat die nutzende Institution
die Nutzungshandlungen unverzüglich zu unterlassen, sobald sie hiervon Kenntnis
erlangt. Der Rechtsinhaber hat gegen die nutzende Institution Anspruch auf
Zahlung einer angemessenen Vergütung für die erfolgte Nutzung. § 61c Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche
Rundfunkanstalten Zulässig sind die Vervielfältigung und die
öffentliche Zugänglichmachung von 1. Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und
Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und 2. Tonträgern, die vor dem 1. Januar 2003 von
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren
Sammlung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch
öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Die §§ 61a und 61b gelten
entsprechend. Unterabschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich
erlaubte Nutzungen § 62 Änderungsverbot (1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts
die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht
vorgenommen werden. § 39 gilt entsprechend. (2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen
und solche Änderungen des Werkes zulässig, die nur Auszüge oder Übertragungen
in eine andere Tonart oder Stimmlage darstellen. (3) Bei Werken der bildenden Künste und
Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche
Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit
sich bringt. (4) Bei Nutzungen nach den §§ 45a bis 45c sind
solche Änderungen zulässig, die für die Herstellung eines barrierefreien
Formats erforderlich sind. (5) Bei Sammlungen für den religiösen Gebrauch (§
46), bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a) und bei Unterrichts- und
Lehrmedien (§ 60b) sind auch solche Änderungen von Sprachwerken zulässig, die
für den religiösen Gebrauch und für die Veranschaulichung des Unterrichts und
der Lehre erforderlich sind. Diese Änderungen bedürfen jedoch der Einwilligung
des Urhebers, nach seinem Tode der Einwilligung seines Rechtsnachfolgers (§
30), wenn dieser Angehöriger (§ 60 Abs. 2) des Urhebers ist oder das
Urheberrecht auf Grund letztwilliger Verfügung des Urhebers erworben hat. Die
Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Urheber oder der Rechtsnachfolger nicht
innerhalb eines Monats, nachdem ihm die beabsichtigte Änderung mitgeteilt
worden ist, widerspricht und er bei der Mitteilung der Änderung auf diese
Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§
60a) sowie für Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b) bedarf es keiner
Einwilligung, wenn die Änderungen deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden. § 63 Quellenangabe (1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den
Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58, 59 sowie der §§ 60a bis
60d, 61 und 61c vervielfältigt oder verbreitet wird, ist stets die Quelle
deutlich anzugeben. Bei der Vervielfältigung oder Verbreitung ganzer
Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag
anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob
an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die
Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem
benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur
Vervielfältigung oder Verbreitung Befugten anderweit bekannt ist oder im Fall
des § 60a oder des § 60b Prüfungszwecke einen Verzicht auf die Quellenangabe
erfordern. (2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts
die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich
anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. In den Fällen der
öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61 und 61c ist die
Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn,
dass dies nicht möglich ist. (3) Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem
anderen Informationsblatt nach § 49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder in
einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets
außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung
oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist; ist
dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle
angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben. Wird
ein Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in einer Zeitung oder einem anderen
Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem
Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar gesendet hat. § 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem
Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur
an eine Verwertungsgesellschaft oder zusammen mit der Einräumung des
Verlagsrechts dem Verleger abgetreten werden, wenn dieser sie durch eine
Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte von Verlegern und Urhebern
gemeinsam wahrnimmt. Abschnitt 7
Dauer des Urheberrechts § 64 Allgemeines Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem
Tode des Urhebers. § 65 Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text (1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§
8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden
Miturhebers. (2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie
Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem
Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des
Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk
komponierten Musik. (3) Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text
erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen:
Verfasser des Textes, Komponist der Musikkomposition, sofern beide Beiträge
eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden. Dies
gilt unabhängig davon, ob diese Personen als Miturheber ausgewiesen sind. § 66 Anonyme und pseudonyme Werke (1) Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das
Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. Es erlischt jedoch
bereits siebzig Jahre nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb
dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. (2) Offenbart der Urheber seine Identität innerhalb
der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist oder läßt das vom Urheber angenommene
Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zu, so berechnet sich die Dauer
des Urheberrechts nach den §§ 64 und 65. Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in
Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist der wahre Name des Urhebers zur Eintragung
in das Register anonymer und pseudonymer Werke (§ 138) angemeldet wird. (3) Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der
Urheber, nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger (§ 30) oder der
Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2) berechtigt. § 67 Lieferungswerke Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen
Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66
Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt
ihrer Veröffentlichung. § 68 (weggefallen) - § 69 Berechnung der Fristen Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem
Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende
Ereignis eingetreten ist. Abschnitt 8
Besondere Bestimmungen für Computerprogramme § 69a Gegenstand des Schutzes (1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind
Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials. (2) Der gewährte Schutz gilt für alle
Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem
Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den
Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt. (3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie
individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen
geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit
sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische,
anzuwenden. (4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke
geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes
bestimmt ist. (5) Die Vorschriften der §§ 32d, 32e, 36 bis 36c,
40a und 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung. § 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen (1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer
in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers
geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller
vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern
nichts anderes vereinbart ist. (2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend
anzuwenden. § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht,
folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: 1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung,
ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder
Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des
Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen
der Zustimmung des Rechtsinhabers; 2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement
und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der
erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten,
bleiben unberührt; 3. jede Form der Verbreitung des Originals eines
Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung.
Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des
Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der
Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in
bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts; 4. die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche
Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen
Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von
Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. § 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen (1) Soweit keine besonderen vertraglichen
Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen
nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße
Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch
jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten
notwendig sind. (2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine
Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich
untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich
ist. (3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks
eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das
Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die
einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn
dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern
des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist. § 69e Dekompilierung (1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht
erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der
Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen
Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig
geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern
folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von
einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms
berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person
vorgenommen; 2. die für die Herstellung der Interoperabilität
notwendigen Informationen sind für die in Nummer 1 genannten Personen noch
nicht ohne weiteres zugänglich gemacht; 3. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des
ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig
sind. (2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene
Informationen dürfen nicht 1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der
Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden, 2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß
dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig
ist, 3. für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung
eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für
irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden. (3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihre
Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die
berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt. § 69f Rechtsverletzungen (1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder
Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur
rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet
werden. § 98 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden,
die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung
technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern. § 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die
Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über
den Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Marken und
den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von
Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen
unberührt. (2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu
§ 69d Abs. 2 und 3 und § 69e stehen, sind nichtig. Teil 2
Verwandte Schutzrechte Abschnitt 1
Schutz bestimmter Ausgaben § 70 Wissenschaftliche Ausgaben (1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter
Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils
1 geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit
darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder
Texte unterscheiden. (2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu. (3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem
Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der
Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die
Frist ist nach § 69 zu berechnen. § 71 Nachgelassene Werke (1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen
des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals
öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten.
Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses
Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig
Jahre tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis
63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Das Recht ist übertragbar. (3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem
Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher
erfolgt ist, nach dieser. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. Abschnitt 2
Schutz der Lichtbilder § 72 Lichtbilder (1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie
Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für
Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt. (2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner
zu. (3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre
nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche
Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach
der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen
oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach §
69 zu berechnen. Abschnitt 3
Schutz des ausübenden Künstlers § 73 Ausübender Künstler Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist,
wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt
oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung
künstlerisch mitwirkt. § 74 Anerkennung als ausübender Künstler (1) Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug
auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen,
ob und mit welchem Namen er genannt wird. (2) Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine
Darbietung erbracht und erfordert die Nennung jedes einzelnen von ihnen einen
unverhältnismäßigen Aufwand, so können sie nur verlangen, als Künstlergruppe
genannt zu werden. Hat die Künstlergruppe einen gewählten Vertreter (Vorstand),
so ist dieser gegenüber Dritten allein zur Vertretung befugt. Hat eine Gruppe
keinen Vorstand, so kann das Recht nur durch den Leiter der Gruppe, mangels
eines solchen nur durch einen von der Gruppe zu wählenden Vertreter geltend
gemacht werden. Das Recht eines beteiligten ausübenden Künstlers auf
persönliche Nennung bleibt bei einem besonderen Interesse unberührt. (3) § 10 Abs. 1 gilt entsprechend. § 75 Beeinträchtigungen der Darbietung Der ausübende Künstler hat das Recht, eine
Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten,
die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu
gefährden. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht,
so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu
nehmen. § 76 Dauer der Persönlichkeitsrechte Die in den §§ 74 und 75 bezeichneten Rechte erlöschen
mit dem Tode des ausübenden Künstlers, jedoch erst 50 Jahre nach der
Darbietung, wenn der ausübende Künstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist,
sowie nicht vor Ablauf der für die Verwertungsrechte nach § 82 geltenden Frist.
Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. Haben mehrere ausübende Künstler
gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten der beteiligten
ausübenden Künstler maßgeblich. Nach dem Tod des ausübenden Künstlers stehen
die Rechte seinen Angehörigen (§ 60 Abs. 2) zu. § 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung (1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche
Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. (2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche
Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden
ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden. § 78 Öffentliche Wiedergabe (1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche
Recht, seine Darbietung 1. öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a), 2. zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise
auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder
erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind, 3. außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch
Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich
wahrnehmbar zu machen. (2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn 1. die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise
gesendet, 2. die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger
öffentlich wahrnehmbar gemacht oder 3. die Sendung oder die auf öffentlicher
Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar
gemacht wird. (3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der
ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine
Verwertungsgesellschaft abgetreten werden. (4) § 20b gilt entsprechend. § 79 Nutzungsrechte (1) Der ausübende Künstler kann seine Rechte und
Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. § 78 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt. (2) Der ausübende Künstler kann einem anderen das
Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen
Nutzungsarten zu nutzen. (2a) Auf Übertragungen nach Absatz 1 und
Rechtseinräumungen nach Absatz 2 sind die §§ 31, 32 bis 32b, 32d bis 40, 41, 42
und 43 entsprechend anzuwenden. (3) Unterlässt es der Tonträgerhersteller, Kopien
des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder den Tonträger
öffentlich zugänglich zu machen, so kann der ausübende Künstler den Vertrag,
mit dem er dem Tonträgerhersteller seine Rechte an der Aufzeichnung der
Darbietung eingeräumt oder übertragen hat (Übertragungsvertrag), kündigen. Die
Kündigung ist zulässig 1. nach Ablauf von 50 Jahren nach dem Erscheinen eines
Tonträgers oder 50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung des Tonträgers zur
öffentlichen Wiedergabe, wenn der Tonträger nicht erschienen ist, und 2. wenn der Tonträgerhersteller innerhalb eines Jahres
nach Mitteilung des ausübenden Künstlers, den Übertragungsvertrag kündigen zu
wollen, nicht beide in Satz 1 genannten Nutzungshandlungen ausführt. Ist der Übertragungsvertrag gekündigt, so erlöschen
die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger. Auf das Kündigungsrecht kann
der ausübende Künstler nicht verzichten. § 79a Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers (1) Hat der ausübende Künstler einem
Tonträgerhersteller gegen Zahlung einer einmaligen Vergütung Rechte an seiner
Darbietung eingeräumt oder übertragen, so hat der Tonträgerhersteller dem
ausübenden Künstler eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 20 Prozent der
Einnahmen zu zahlen, die der Tonträgerhersteller aus der Vervielfältigung, dem
Vertrieb und der Zugänglichmachung des Tonträgers erzielt, der die Darbietung
enthält. Enthält ein Tonträger die Aufzeichnung der Darbietungen von mehreren
ausübenden Künstlern, so beläuft sich die Höhe der Vergütung ebenfalls auf
insgesamt 20 Prozent der Einnahmen. Als Einnahmen sind die vom
Tonträgerhersteller erzielten Einnahmen vor Abzug der Ausgaben anzusehen. (2) Der Vergütungsanspruch besteht für jedes
vollständige Jahr unmittelbar im Anschluss an das 50. Jahr nach Erscheinen des
die Darbietung enthaltenen Tonträgers oder mangels Erscheinen an das 50. Jahr
nach dessen erster erlaubter Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe. (3) Auf den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 kann
der ausübende Künstler nicht verzichten. Der Vergütungsanspruch kann nur durch
eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Er kann im Voraus nur an
eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden. (4) Der Tonträgerhersteller ist verpflichtet, dem
ausübenden Künstler auf Verlangen Auskunft über die erzielten Einnahmen und
sonstige, zur Bezifferung des Vergütungsanspruchs nach Absatz 1 erforderliche
Informationen zu erteilen. (5) Hat der ausübende Künstler einem
Tonträgerhersteller gegen Zahlung einer wiederkehrenden Vergütung Rechte an
seiner Darbietung eingeräumt oder übertragen, so darf der Tonträgerhersteller
nach Ablauf folgender Fristen weder Vorschüsse noch vertraglich festgelegte
Abzüge von der Vergütung abziehen: 1. 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers, der die
Darbietung enthält, oder 2. 50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung des die
Darbietung enthaltenden Tonträgers zur öffentlichen Wiedergabe, wenn der
Tonträger nicht erschienen ist. § 79b Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte
Nutzungsarten (1) Der ausübende Künstler hat Anspruch auf eine
gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der
Nutzung seiner Darbietung aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
vereinbart, aber noch unbekannt war. (2) Hat der Vertragspartner des ausübenden Künstlers
das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme
der neuen Art der Nutzung für die Vergütung. Die Haftung des Vertragspartners
entfällt. (3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im
Voraus nicht verzichtet werden. § 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler (1) Erbringen mehrere ausübende Künstler gemeinsam
eine Darbietung, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so
steht ihnen das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu. Keiner der
beteiligten ausübenden Künstler darf seine Einwilligung zur Verwertung wider
Treu und Glauben verweigern. § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 ist entsprechend
anzuwenden. (2) Für die Geltendmachung der sich aus den §§ 77,
78 und 79 Absatz 3 ergebenden Rechte und Ansprüche gilt § 74 Abs. 2 Satz 2 und
3 entsprechend. § 81 Schutz des Veranstalters Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von
einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2
Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des
Unternehmens zu. § 10 Abs. 1, § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend. § 82 Dauer der Verwertungsrechte (1) Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf
einem Tonträger aufgezeichnet worden, so erlöschen die in den §§ 77 und 78
bezeichneten Rechte des ausübenden Künstlers 70 Jahre nach dem Erscheinen des
Tonträgers, oder wenn dessen erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen
Wiedergabe früher erfolgt ist, 70 Jahre nach dieser. Ist die Darbietung des
ausübenden Künstlers nicht auf einem Tonträger aufgezeichnet worden, so
erlöschen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des ausübenden Künstlers
50 Jahre nach dem Erscheinen der Aufzeichnung, oder wenn deren erste erlaubte
Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, 50 Jahre nach dieser.
Die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen jedoch bereits 50 Jahre nach der
Darbietung, wenn eine Aufzeichnung innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder
nicht erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. (2) Die in § 81 bezeichneten Rechte des
Veranstalters erlöschen 25 Jahre nach Erscheinen einer Aufzeichnung der
Darbietung eines ausübenden Künstlers, oder wenn deren erste erlaubte Benutzung
zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, 25 Jahre nach dieser. Die
Rechte erlöschen bereits 25 Jahre nach der Darbietung, wenn eine Aufzeichnung
innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder nicht erlaubterweise zur
öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. (3) Die Fristen sind nach § 69 zu berechnen. § 83 Schranken der Verwertungsrechte Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und
78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die
Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden. § 84 (weggefallen) - Abschnitt 4
Schutz des Herstellers von Tonträgern § 85 Verwertungsrechte (1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das
ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und
öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen
hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das
Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers. (2) Das Recht ist übertragbar. Der
Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf
einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die
§§ 33 und 38 gelten entsprechend. (3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen
des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung
nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt
worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb
dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe
benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des
Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. (4) § 10 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 und 3 sowie die
Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend. § 86 Anspruch auf Beteiligung Wird ein erschienener oder erlaubterweise öffentlich
zugänglich gemachter Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden
Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt,
so hat der Hersteller des Tonträgers gegen den ausübenden Künstler einen
Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung, die dieser nach § 78
Abs. 2 erhält. Abschnitt 5
Schutz des Sendeunternehmens § 87 Sendeunternehmen (1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche
Recht, 1. seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich
zugänglich zu machen, 2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger
aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild-
oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten,
ausgenommen das Vermietrecht, 3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung
eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar
zu machen. (2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen
kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle
der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten
entsprechend. (3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten
Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. (4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1
Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten
entsprechend. (5) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind
gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne
des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht
ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund
besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in bezug
auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf
Verlangen des Kabelunternehmens oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag
gemeinsam mit den in Bezug auf die Kabelweitersendung anspruchsberechtigten
Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines
gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Abschnitt 6
Schutz des Datenbankherstellers § 87a Begriffsbestimmungen (1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine
Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die
systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer
Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung
oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt
als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche
Investition erfordert. (2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist
derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat. § 87b Rechte des Datenbankherstellers (1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche
Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen
Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich
wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe
eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die
wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche
Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich,
sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen
oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen. (2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3
gelten entsprechend. § 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers (1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang
wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig 1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine
Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich
sind, 2. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß
den §§ 60c und 60d, 3. zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und
der Lehre gemäß den §§ 60a und 60b. In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle
deutlich anzugeben und gilt § 60g Absatz 1 entsprechend. (2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer
Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem
Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit. (3) Die §§ 45b bis 45d gelten entsprechend. § 87d Dauer der Rechte Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen
fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn
Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht
veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. § 87e Verträge über die Benutzung einer Datenbank Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der
Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in
Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger
Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank
aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit
einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem
Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder
öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der
Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder
einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten
Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen. Abschnitt 7
Schutz des Presseverlegers § 87f Presseverleger (1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses
(Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile
hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn,
es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das
Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber
des Unternehmens als Hersteller. (2) Ein Presseerzeugnis ist die
redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer
unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung,
die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen
ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge
sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung,
Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen. § 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts (1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz
1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend. (2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der
Veröffentlichung des Presseerzeugnisses. (3) Das Recht des Presseverlegers kann nicht zum
Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht
werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im
Presseerzeugnis enthalten ist. (4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung
von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche
Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die
Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils
1 Abschnitt 6 entsprechend. § 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu
beteiligen. Teil 3
Besondere Bestimmungen für Filme Abschnitt 1
Filmwerke § 88 Recht zur Verfilmung (1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk
zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen
Rechts, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur
Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen
und andere filmische Bearbeitungen auf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Abs.
1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse
berechtigen im Zweifel nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes. Der Urheber
ist berechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluß
anderweit filmisch zu verwerten. Von Satz 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur
durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen
Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht. (3) (weggefallen) § 89 Rechte am Filmwerk (1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung
eines Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall, daß er ein Urheberrecht am
Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein,
das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder
Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Abs. 1
Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung. (2) Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1
bezeichnete Nutzungsrecht im voraus einem Dritten eingeräumt, so behält er
gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt dem
Filmhersteller einzuräumen. (3) Die Urheberrechte an den zur Herstellung des
Filmwerkes benutzten Werken, wie Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleiben
unberührt. (4) Für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei
der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder und Lichtbildwerke
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. § 90 Einschränkung der Rechte (1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1
bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen 1. über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34), 2. über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35)
und 3. über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42). Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für
das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. Ein Ausschluss der Ausübung des
Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (§ 41) bis zum Beginn der Dreharbeiten kann
mit dem Urheber im Voraus für eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart
werden. (2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten
Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung
nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a). § 91 (weggefallen) - § 92 Ausübende Künstler (1) Schließt ein ausübender Künstler mit dem
Filmhersteller einen Vertrag über seine Mitwirkung bei der Herstellung eines
Filmwerks, so liegt darin im Zweifel hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks
die Einräumung des Rechts, die Darbietung auf eine der dem ausübenden Künstler
nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorbehaltenen
Nutzungsarten zu nutzen. (2) Hat der ausübende Künstler im Voraus ein in Absatz
1 genanntes Recht übertragen oder einem Dritten hieran ein Nutzungsrecht
eingeräumt, so behält er gleichwohl die Befugnis, dem Filmhersteller dieses
Recht hinsichtlich der Verwertung des Filmwerkes zu übertragen oder
einzuräumen. (3) § 90 gilt entsprechend. § 93 Schutz gegen Entstellung; Namensnennung (1) Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner
Herstellung benutzten Werke sowie die Inhaber verwandter Schutzrechte, die bei
der Herstellung des Filmwerkes mitwirken oder deren Leistungen zur Herstellung
des Filmwerkes benutzt werden, können nach den §§ 14 und 75 hinsichtlich der
Herstellung und Verwertung des Filmwerkes nur gröbliche Entstellungen oder
andere gröbliche Beeinträchtigungen ihrer Werke oder Leistungen verbieten. Sie
haben hierbei aufeinander und auf den Filmhersteller angemessene Rücksicht zu
nehmen. (2) Die Nennung jedes einzelnen an einem Film
mitwirkenden ausübenden Künstlers ist nicht erforderlich, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet. § 94 Schutz des Filmherstellers (1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche
Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk
aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen
Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der
Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des
Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine
berechtigten Interessen an diesem zu gefährden. (2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller
kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger
auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und
die §§ 33 und 38 gelten entsprechend. (3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem
Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste
erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser,
jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder
Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise
zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. (4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3
sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend
anzuwenden. Abschnitt 2
Laufbilder § 95 Laufbilder Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf
Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind,
entsprechend anzuwenden. Teil 4
Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und
verwandte Schutzrechte Abschnitt 1
Ergänzende Schutzbestimmungen § 95a Schutz technischer Maßnahmen (1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines
nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz
geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht
umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach
bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen
Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen. (2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes
sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu
bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte
Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt
sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam,
soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach
diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine
Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder
sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung,
die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten
wird. (3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die
Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf
oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen,
Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die 1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder
Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder 2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer
Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder 3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder
erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen
oder zu erleichtern. (4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt
bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes
der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege. § 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen (1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen
nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der
nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang
zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung
zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch
machen zu können: 1. § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit), 2. § 45a (Menschen mit Behinderungen), 3. § 45b (Menschen mit einer Seh- oder
Lesebehinderung), 4. § 45c (Befugte Stellen; Vergütung;
Verordnungsermächtigung), 5. § 47 (Schulfunksendungen), 6. § 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen
eigenen Gebrauch) a) Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf
Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer
Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt, b) (weggefallen) c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr.
1, d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung
mit Satz 2 Nr. 1, 7. § 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen), 8. § 60a (Unterricht und Lehre), 9. § 60b (Unterrichts- und Lehrmedien), 10. § 60c (Wissenschaftliche Forschung), 11. § 60d (Text und Data Mining), 12. § 60e (Bibliotheken) a) Absatz 1, b) Absatz 2, c) Absatz 3, d) Absatz 5, 13. § 60f (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen). Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen
nach Satz 1 sind unwirksam. (2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann
von dem Begünstigen einer der genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen
werden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur
Verfügung zu stellen. Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung
zwischen Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die Schrankenregelung
Begünstigten, so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht. (3) Mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und
4 gelten die Absätze 1 und 2 nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände
der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise
zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten
und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. (4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1
angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger
Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach § 95a. § 95c Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen
Informationen (1) Von Rechtsinhabern stammende Informationen für
die Rechtewahrnehmung dürfen nicht entfernt oder verändert werden, wenn
irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines
Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im
Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder
Schutzgegenstandes erscheint und wenn die Entfernung oder Veränderung
wissentlich unbefugt erfolgt und dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen
nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder
verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert. (2) Informationen für die Rechtewahrnehmung im Sinne
dieses Gesetzes sind elektronische Informationen, die Werke oder andere
Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren,
Informationen über die Modalitäten und Bedingungen für die Nutzung der Werke
oder Schutzgegenstände sowie die Zahlen und Codes, durch die derartige
Informationen ausgedrückt werden. (3) Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen
Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden,
dürfen nicht wissentlich unbefugt verbreitet, zur Verbreitung eingeführt,
gesendet, öffentlich wiedergegeben oder öffentlich zugänglich gemacht werden,
wenn dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass
er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte
veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert. § 95d Kennzeichnungspflichten (1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit
technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über
die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen. (2) Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit
technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur Ermöglichung der Geltendmachung
von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 mit seinem Namen oder seiner Firma und der
zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen. Satz 1 findet in den Fällen des §
95b Abs. 3 keine Anwendung. § 96 Verwertungsverbot (1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke
dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. (2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen
nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben
werden. Abschnitt 2
Rechtsverletzungen Unterabschnitt 1
Bürgerlich-rechtliche Vorschriften;
Rechtsweg § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach
diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem
Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht
auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig
vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den
der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt
werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages
berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten
müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt
hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§
72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies
der Billigkeit entspricht. § 97a Abmahnung (1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung
eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit
geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe
bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. (2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher
Weise 1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte
nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, 2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, 3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und 4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer
Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die
vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung
hinausgeht. Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist
unwirksam. (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher
Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert
für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der
Abgemahnte 1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz
geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände
nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet,
und 2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden
durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder
einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich,
wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend
gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen
Umständen des Einzelfalles unbillig ist. (4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam
ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen
Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt
der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter
gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt. § 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach
diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem
Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers
befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen
Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden.
Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden
Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser
Vervielfältigungsstücke gedient haben. (2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach
diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem
Verletzten auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur
rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken oder auf deren
endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. (3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen
kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Vervielfältigungsstücke, die im
Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung, welche die
Herstellungskosten nicht übersteigen darf, überlassen werden. (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind
ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der
Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter
zu berücksichtigen. (5) Bauwerke sowie ausscheidbare Teile von
Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung
nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 3
vorgesehenen Maßnahmen. § 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder
Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt
worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den
Inhaber des Unternehmens. § 100 Entschädigung Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch
fahrlässig, kann er zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 97 und 98 den
Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein
unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die
Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung ist der Betrag zu zahlen,
der im Fall einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemessen
wäre. Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des Verletzten
zur Verwertung im üblichen Umfang als erteilt. § 101 Anspruch auf Auskunft (1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder
ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann
von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den
Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen
Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich
sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der
Rechtsverletzung ergeben. (2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder
in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat,
besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in
gewerblichem Ausmaß 1. rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem
Besitz hatte, 2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, 3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte
Dienstleistungen erbrachte oder 4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3
genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher
Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt
war, es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385
der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung
berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1
kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis
zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits
aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz
der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen. (3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu
machen über 1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und
anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der
Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und
Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und 2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten,
erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse
sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder
sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden. (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind
ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. (5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die
Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er
dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu
nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten
gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht
verpflichtet war. (7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann
die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen
Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. (8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren
oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer
vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder
gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur
mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden. (9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von
Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist
für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit
der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu
beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen
Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine
Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die
Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der
richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des
Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer
Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener
Daten bleiben im Übrigen unberührt. (10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird
das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes)
eingeschränkt. § 101a Anspruch auf Vorlage und Besichtigung (1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das
Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht
widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder
Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner
Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen
erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in
gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch
auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der
vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche
Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den
im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. (3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder
zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen
Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher
Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen
die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird. (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101
Abs. 8 gelten entsprechend. (5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann
der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung
nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen
Schadens verlangen. § 101b Sicherung von Schadensersatzansprüchen (1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in
gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in den Fällen des § 97 Abs. 2
auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen
geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich
in der Verfügungsgewalt des Verletzers befinden und die für die Durchsetzung
des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage die
Erfüllung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer
geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das
Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu
gewährleisten. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. (3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1
bezeichneten Urkunden kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935
bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden, wenn der
Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die
erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu
gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige
Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird. (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101
Abs. 8 gelten entsprechend. § 102 Verjährung Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung
des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts
finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung
auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. § 102a Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
bleiben unberührt. § 103 Bekanntmachung des Urteils Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben
worden, so kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen
werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu
machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der
Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr
nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
Gebrauch gemacht wird. Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht
werden, wenn nicht das Gericht etwas anderes bestimmt. § 104 Rechtsweg Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein
Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend
gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg
gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen,
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum
Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und
der Verwaltungsrechtsweg unberührt. § 104a Gerichtsstand (1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen
eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere
nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder
selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich
zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren
Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn
die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung
begangen ist. (2) § 105 bleibt unberührt. § 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster
Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer
Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich
ist. (2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden
Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen
zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist. (3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen
nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (4) u. (5) (weggefallen) Unterabschnitt 2
Straf- und Bußgeldvorschriften § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter
Werke (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen
Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder
Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich
wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung (1) Wer 1. auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste
die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt
oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet, 2. auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung
oder Umgestaltung eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§
10 Abs. 1) auf eine Art anbringt, die dem Vervielfältigungsstück, der
Bearbeitung oder Umgestaltung den Anschein eines Originals gibt, oder ein
derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück, eine solche Bearbeitung oder
Umgestaltung verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer
Strafe bedroht ist. (2) Der Versuch ist strafbar. § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen
Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten 1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine
Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet
oder öffentlich wiedergibt, 2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder
Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet, 3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder
Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich
wiedergibt, 4. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen
den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 verwertet, 5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet, 6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet, 7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen
§§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet, 8. eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung (1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis
108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe. (2) Der Versuch ist strafbar. § 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und
zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen (1) Wer 1. in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang
zu einem nach diesem Gesetz geschützten Werk oder einem anderen nach diesem
Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, eine
wirksame technische Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder 2. wissentlich unbefugt a) eine von Rechtsinhabern stammende Information für
die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert, wenn irgendeine der betreffenden
Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen
Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen
Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint, oder b) ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei
dem eine Information für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert
wurde, verbreitet, zur Verbreitung einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder
öffentlich zugänglich macht und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung
von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht,
erleichtert oder verschleiert, wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen
privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen
erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3
eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil zu gewerblichen Zwecken
herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder vermietet. (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe. § 109 Strafantrag In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird
die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde
wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. § 110 Einziehung Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§
106, 107 Abs. 1 Nr. 2, §§ 108 bis 108b bezieht, können eingezogen werden. § 74a
des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in § 98 bezeichneten
Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die
Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die
Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden. § 111 Bekanntgabe der Verurteilung Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108b auf Strafe
erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse
daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich
bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. § 111a Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 95a Abs. 3 a) eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen
Bestandteil verkauft, vermietet oder über den Kreis der mit dem Täter
persönlich verbundenen Personen hinaus verbreitet oder b) zu gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung, ein
Erzeugnis oder einen Bestandteil besitzt, für deren Verkauf oder Vermietung
wirbt oder eine Dienstleistung erbringt, 2. entgegen § 95b Abs. 1 Satz 1 ein notwendiges Mittel
nicht zur Verfügung stellt oder 3. entgegen § 95d Abs. 2 Satz 1 Werke oder andere
Schutzgegenstände nicht oder nicht vollständig kennzeichnet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Unterabschnitt 3
Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde § 111b Verfahren nach deutschem Recht (1) Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von
Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz
geschütztes Recht, so unterliegen die Vervielfältigungsstücke, soweit nicht die
Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.
Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die
Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates
(ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden
ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer
Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die
Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen
durch die Zollbehörden stattfinden. (2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so
unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den
Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort der
Vervielfältigungsstücke sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten
mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, die
Vervielfältigungsstücke zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird. (3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach
Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1
widersprochen, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten
Vervielfältigungsstücke an. (4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der
Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den
Antragsteller. Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären,
ob er den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahmten
Vervielfältigungsstücke aufrechterhält. 1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die
Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf. 2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt
er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der
beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke oder eine Verfügungsbeschränkung
anordnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen. Liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor,
hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach
Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der
Antragsteller nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2 beantragt,
ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei
weitere Wochen aufrechterhalten. (5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an
ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug
auf die beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke aufrechterhalten oder sich
nicht unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem
Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu
ersetzen. (6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der
Generalzolldirektion zu stellen und hat Wirkung für ein Jahr, sofern keine
kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. Für die mit
dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach
Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben. (7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit
den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind.
Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung
des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet
das Oberlandesgericht. (8) (weggefallen) § 111c Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr.
608/2013 gilt § 111b Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine
Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen. Abschnitt 3
Zwangsvollstreckung Unterabschnitt 1
Allgemeines § 112 Allgemeines Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach
diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften,
soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt. Unterabschnitt 2
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
gegen den Urheber § 113 Urheberrecht Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit
zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Die Einwilligung kann
nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden. § 114 Originale von Werken (1) Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale seiner Werke nur mit
seiner Einwilligung zulässig. Die Einwilligung kann nicht durch den
gesetzlichen Vertreter erteilt werden. (2) Der Einwilligung bedarf es nicht, 1. soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des
Werkes zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk
notwendig ist, 2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes
der Baukunst, 3. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines
anderen Werkes der bildenden Künste, wenn das Werk veröffentlicht ist. In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf das Original
des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers verbreitet werden. Unterabschnitt 3
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers § 115 Urheberrecht Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist
die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit
seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen
kann (§ 31). Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ist. § 116 Originale von Werken (1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30)
ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden
Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig. (2) Der Einwilligung bedarf es nicht 1. in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1, 2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines
Werkes, wenn das Werk erschienen ist. § 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. § 117 Testamentsvollstrecker Ist nach § 28 Abs. 2 angeordnet, daß das
Urheberrecht durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt wird, so ist die nach
den §§ 115 und 116 erforderliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker
zu erteilen. Unterabschnitt 4
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner § 118 Entsprechende Anwendung Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden 1. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen
Rechtsnachfolger, 2. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnachfolger. Unterabschnitt 5
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
in bestimmte Vorrichtungen § 119 Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen (1) Vorrichtungen, die ausschließlich zur
Vervielfältigung oder Funksendung eines Werkes bestimmt sind, wie Formen,
Platten, Steine, Druckstöcke, Matrizen und Negative, unterliegen der
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nur, soweit der Gläubiger zur Nutzung
des Werkes mittels dieser Vorrichtungen berechtigt ist. (2) Das gleiche gilt für Vorrichtungen, die
ausschließlich zur Vorführung eines Filmwerkes bestimmt sind, wie Filmstreifen
und dergleichen. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die nach den §§ 70
und 71 geschützten Ausgaben, die nach § 72 geschützten Lichtbilder, die nach §
77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85, 87, 94 und 95 geschützten Bild- und Tonträger und die
nach § 87b Abs. 1 geschützten Datenbanken entsprechend anzuwenden. Teil 5
Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen Abschnitt 1
Anwendungsbereich des Gesetzes Unterabschnitt 1
Urheberrecht § 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer
EU-Staaten und EWR-Staaten (1) Deutsche Staatsangehörige genießen den
urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke
erschienen sind. Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es,
wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist. (2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich: 1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und 2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum. § 121 Ausländische Staatsangehörige (1) Ausländische Staatsangehörige genießen den
urheberrechtlichen Schutz für ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen
Werke, es sei denn, daß das Werk oder eine Übersetzung des Werkes früher als
dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb
dieses Gebietes erschienen ist. Mit der gleichen Einschränkung genießen
ausländische Staatsangehörige den Schutz auch für solche Werke, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in Übersetzung erschienen sind. (2) Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes
erschienenen Werken im Sinne des Absatzes 1 werden die Werke der bildenden
Künste gleichgestellt, die mit einem Grundstück im Geltungsbereich dieses
Gesetzes fest verbunden sind. (3) Der Schutz nach Absatz 1 kann durch
Rechtsverordnung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz für
ausländische Staatsangehörige beschränkt werden, die keinem Mitgliedstaat der
Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst
angehören und zur Zeit des Erscheinens des Werkes weder im Geltungsbereich
dieses Gesetzes noch in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, wenn
der Staat, dem sie angehören, deutschen Staatsangehörigen für ihre Werke keinen
genügenden Schutz gewährt. (4) Im übrigen genießen ausländische
Staatsangehörige den urheberrechtlichen Schutz nach Inhalt der Staatsverträge.
Bestehen keine Staatsverträge, so besteht für solche Werke urheberrechtlicher
Schutz, soweit in dem Staat, dem der Urheber angehört, nach einer
Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz im
Bundesgesetzblatt deutsche Staatsangehörige für ihre Werke einen entsprechenden
Schutz genießen. (5) Das Folgerecht (§ 26) steht ausländischen
Staatsangehörigen nur zu, wenn der Staat, dem sie angehören, nach einer
Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz im
Bundesgesetzblatt deutschen Staatsangehörigen ein entsprechendes Recht gewährt. (6) Den Schutz nach den §§ 12 bis 14 genießen
ausländische Staatsangehörige für alle ihre Werke, auch wenn die
Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 nicht vorliegen. § 122 Staatenlose (1) Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen für ihre Werke den gleichen
urheberrechtlichen Schutz wie deutsche Staatsangehörige. (2) Staatenlose ohne gewöhnlichen Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen für ihre Werke den gleichen
urheberrechtlichen Schutz wie die Angehörigen des ausländischen Staates, in dem
sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. § 123 Ausländische Flüchtlinge Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von
Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen
des § 122 entsprechend. Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht
ausgeschlossen. Unterabschnitt 2
Verwandte Schutzrechte § 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder Für den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70)
und den Schutz von Lichtbildern (§ 72) sind die §§ 120 bis 123 sinngemäß
anzuwenden. § 125 Schutz des ausübenden Künstlers (1) Den nach den §§ 73 bis 83 gewährten Schutz
genießen deutsche Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, gleichviel, wo
diese stattfinden. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden. (2) Ausländische Staatsangehörige genießen den
Schutz für alle ihre Darbietungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
stattfinden, soweit nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist. (3) Werden Darbietungen ausländischer
Staatsangehöriger erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen und sind
diese erschienen, so genießen die ausländischen Staatsangehörigen hinsichtlich
dieser Bild- oder Tonträger den Schutz nach § 77 Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr.
1 und Abs. 2, wenn die Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes
erschienen sind, es sei denn, daß die Bild- oder Tonträger früher als dreißig
Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses
Gebietes erschienen sind. (4) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger
erlaubterweise durch Funk gesendet, so genießen die ausländischen
Staatsangehörigen den Schutz gegen Aufnahme der Funksendung auf Bild- oder
Tonträger (§ 77 Abs. 1) und Weitersendung der Funksendung (§ 78 Abs. 1 Nr. 2)
sowie den Schutz nach § 78 Abs. 2, wenn die Funksendung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ausgestrahlt worden ist. (5) Im übrigen genießen ausländische
Staatsangehörige den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2
sowie die §§ 122 und 123 gelten entsprechend. (6) Den Schutz nach den §§ 74 und 75, § 77 Abs. 1
sowie § 78 Abs. 1 Nr. 3 genießen ausländische Staatsangehörige für alle ihre
Darbietungen, auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 nicht
vorliegen. Das gleiche gilt für den Schutz nach § 78 Abs. 1 Nr. 2, soweit es
sich um die unmittelbare Sendung der Darbietung handelt. (7) Wird Schutz nach den Absätzen 2 bis 4 oder 6
gewährt, so erlischt er spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat,
dessen Staatsangehöriger der ausübende Künstler ist, ohne die Schutzfrist nach
§ 82 zu überschreiten. § 126 Schutz des Herstellers von Tonträgern (1) Den nach den §§ 85 und 86 gewährten Schutz
genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes für alle ihre Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen
sind. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden. Unternehmen mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Unternehmen mit Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. (2) Ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen
ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den Schutz für ihre im
Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Tonträger, es sei denn, daß der
Tonträger früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. Der Schutz erlischt jedoch
spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen
Staatsangehörigkeit der Hersteller des Tonträgers besitzt oder in welchem das
Unternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 85 Abs. 3 zu
überschreiten. (3) Im übrigen genießen ausländische
Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122
und 123 gelten entsprechend. § 127 Schutz des Sendeunternehmens (1) Den nach § 87 gewährten Schutz genießen
Sendeunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle
Funksendungen, gleichviel, wo sie diese ausstrahlen. § 126 Abs. 1 Satz 3 ist
anzuwenden. (2) Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes genießen den Schutz für alle Funksendungen, die sie im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausstrahlen. Der Schutz erlischt spätestens mit
dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, in dem das Sendeunternehmen seinen
Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 87 Abs. 3 zu überschreiten. (3) Im übrigen genießen Sendeunternehmen ohne Sitz
im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. §
121 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. § 127a Schutz des Datenbankherstellers (1) Den nach § 87b gewährten Schutz genießen
deutsche Staatsangehörige sowie juristische Personen mit Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden. (2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines
der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten gegründeten juristischen
Personen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach § 87b
gewährten Schutz, wenn 1. ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich im
Gebiet eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten befindet oder 2. ihr satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines dieser
Staaten befindet und ihre Tätigkeit eine tatsächliche Verbindung zur deutschen
Wirtschaft oder zur Wirtschaft eines dieser Staaten aufweist. (3) Im übrigen genießen ausländische
Staatsangehörige sowie juristische Personen den Schutz nach dem Inhalt von
Staatsverträgen sowie von Vereinbarungen, die die Europäische Gemeinschaft mit
dritten Staaten schließt; diese Vereinbarungen werden vom Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht. § 128 Schutz des Filmherstellers (1) Den nach den §§ 94 und 95 gewährten Schutz
genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes für alle ihre Bildträger oder Bild- und Tonträger, gleichviel,
ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind
anzuwenden. (2) Für ausländische Staatsangehörige oder
Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die
Bestimmungen in § 126 Abs. 2 und 3 entsprechend. Abschnitt 2
Übergangsbestimmungen § 129 Werke (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf
die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, daß
sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder daß in
diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt für verwandte
Schutzrechte entsprechend. (2) Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk, das
nach Ablauf von fünfzig Jahren nach dem Tode des Urhebers, aber vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist, richtet sich nach den
bisherigen Vorschriften. § 130 Übersetzungen Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer
Übersetzung, die vor dem 1. Januar 1902 erlaubterweise ohne Zustimmung des
Urhebers des übersetzten Werkes erschienen ist. § 131 Vertonte Sprachwerke Vertonte Sprachwerke, die nach § 20 des Gesetzes
betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19.
Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 227) in der Fassung des Gesetzes zur Ausführung
der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und
Kunst vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 793) ohne Zustimmung ihres Urhebers
vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden durften, dürfen
auch weiterhin in gleichem Umfang vervielfältigt, verbreitet und öffentlich
wiedergegeben werden, wenn die Vertonung des Werkes vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes erschienen ist. § 132 Verträge (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit
Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966
abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler
entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß
die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem
1. Januar 1966 beginnen. (2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen
bleiben wirksam. (3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor
dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften
dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 in der am 28. März 2002
geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung,
die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni
2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32
Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni
2002 Gebrauch gemacht wird. (3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die
vor dem 1. März 2017 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die
Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 1. März 2017 geltenden Fassung
weiter anzuwenden. § 41 (Rückrufsrecht wegen Nichtausübung) in der am 1. März
2017 geltenden Fassung findet auf Sachverhalte Anwendung, die seit dem 1. März
2018 entstanden sind. (4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende
Künstler entsprechend. § 133 (weggefallen) - § 134 Urheber Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach
den bisherigen Vorschriften, nicht aber nach diesem Gesetz als Urheber eines
Werkes anzusehen ist, gilt, abgesehen von den Fällen des § 135, weiterhin als
Urheber. Ist nach den bisherigen Vorschriften eine juristische Person als
Urheber eines Werkes anzusehen, so sind für die Berechnung der Dauer des
Urheberrechts die bisherigen Vorschriften anzuwenden. § 135 Inhaber verwandter Schutzrechte Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach
den bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung
eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör
anzusehen ist, ist Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte, die
dieses Gesetz ihm gewährt. Fußnote § 135: Mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nach Maßgabe des
Entscheidungssatzes BVerfGE v. 8.7.1971 I 1943 unvereinbar - 1 BvR 766/66 - § 135a Berechnung der Schutzfrist Wird durch die Anwendung dieses Gesetzes auf ein vor
seinem Inkrafttreten entstandenes Recht die Dauer des Schutzes verkürzt und
liegt das für den Beginn der Schutzfrist nach diesem Gesetz maßgebende Ereignis
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so wird die Frist erst vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an berechnet. Der Schutz erlischt jedoch spätestens mit Ablauf
der Schutzdauer nach den bisherigen Vorschriften. § 136 Vervielfältigung und Verbreitung (1) War eine Vervielfältigung, die nach diesem
Gesetz unzulässig ist, bisher erlaubt, so darf die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes begonnene Herstellung von Vervielfältigungsstücken vollendet werden. (2) Die nach Absatz 1 oder bereits vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellten Vervielfältigungsstücke dürfen
verbreitet werden. (3) Ist für eine Vervielfältigung, die nach den
bisherigen Vorschriften frei zulässig war, nach diesem Gesetz eine angemessene
Vergütung an den Berechtigten zu zahlen, so dürfen die in Absatz 2 bezeichneten
Vervielfältigungsstücke ohne Zahlung einer Vergütung verbreitet werden. § 137 Übertragung von Rechten (1) Soweit das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes auf einen anderen übertragen worden ist, stehen dem Erwerber die
entsprechenden Nutzungsrechte (§ 31) zu. Jedoch erstreckt sich die Übertragung
im Zweifel nicht auf Befugnisse, die erst durch dieses Gesetz begründet werden. (2) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das
Urheberrecht ganz oder teilweise einem anderen übertragen worden, so erstreckt
sich die Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des
Urheberrechts nach den §§ 64 bis 66 verlängert worden ist. Entsprechendes gilt,
wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einem anderen die Ausübung einer dem
Urheber vorbehaltenen Befugnis erlaubt worden ist. (3) In den Fällen des Absatzes 2 hat der Erwerber
oder Erlaubnisnehmer dem Veräußerer oder Erlaubnisgeber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, sofern anzunehmen ist, daß dieser für die Übertragung oder
die Erlaubnis eine höhere Gegenleistung erzielt haben würde, wenn damals
bereits die verlängerte Schutzdauer bestimmt gewesen wäre. (4) Der Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn
alsbald nach seiner Geltendmachung der Erwerber dem Veräußerer das Recht für
die Zeit nach Ablauf der bisher bestimmten Schutzdauer zur Verfügung stellt
oder der Erlaubnisnehmer für diese Zeit auf die Erlaubnis verzichtet. Hat der
Erwerber das Urheberrecht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
weiterveräußert, so ist die Vergütung insoweit nicht zu zahlen, als sie den
Erwerber mit Rücksicht auf die Umstände der Weiterveräußerung unbillig belasten
würde. (5) Absatz 1 gilt für verwandte Schutzrechte
entsprechend. § 137a Lichtbildwerke (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer
des Urheberrechts sind auch auf Lichtbildwerke anzuwenden, deren Schutzfrist am
1. Juli 1985 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist. (2) Ist vorher einem anderen ein Nutzungsrecht an
einem Lichtbildwerk eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die
Einräumung oder Übertragung im Zweifel nicht auf den Zeitraum, um den die Dauer
des Urheberrechts an Lichtbildwerken verlängert worden ist. § 137b Bestimmte Ausgaben (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer
des Schutzes nach den §§ 70 und 71 sind auch auf wissenschaftliche Ausgaben und
Ausgaben nachgelassener Werke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1990
nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist. (2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein
Nutzungsrecht an einer wissenschaftlichen Ausgabe oder einer Ausgabe
nachgelassener Werke eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die
Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer
des verwandten Schutzrechtes verlängert worden ist. (3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten
entsprechend. § 137c Ausübende Künstler (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer
des Schutzes nach § 82 sind auch auf Darbietungen anzuwenden, die vor dem 1.
Juli 1990 auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden sind, wenn am 1. Januar
1991 seit dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers 50 Jahre noch nicht
abgelaufen sind. Ist der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht
erschienen, so ist die Frist von der Darbietung an zu berechnen. Der Schutz
nach diesem Gesetz dauert in keinem Fall länger als 50 Jahre nach dem
Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, falls der Bild- oder Tonträger nicht
erschienen ist, 50 Jahre nach der Darbietung. (2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein
Nutzungsrecht an der Darbietung eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt
sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den
die Dauer des Schutzes verlängert worden ist. (3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten
entsprechend. § 137d Computerprogramme (1) Die Vorschriften des Abschnitts 8 des Teils 1
sind auch auf Computerprogramme anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993
geschaffen worden sind. Jedoch erstreckt sich das ausschließliche Vermietrecht
(§ 69c Nr. 3) nicht auf Vervielfältigungsstücke eines Programms, die ein
Dritter vor dem 1. Januar 1993 zum Zweck der Vermietung erworben hat. (2) § 69g Abs. 2 ist auch auf Verträge anzuwenden,
die vor dem 24. Juni 1993 abgeschlossen worden sind. § 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
92/100/EWG (1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden
Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf vorher geschaffene Werke,
Darbietungen, Tonträger, Funksendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß
diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind. (2) Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück
eines Werkes oder ein Bild- oder Tonträger vor dem 30. Juni 1995 erworben oder
zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden, so gilt für die
Vermietung nach diesem Zeitpunkt die Zustimmung der Inhaber des Vermietrechts
(§§ 17, 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85 und 94) als erteilt. Diesen Rechtsinhabern hat
der Vermieter jeweils eine angemessene Vergütung zu zahlen; § 27 Abs. 1 Satz 2
und 3 hinsichtlich der Ansprüche der Urheber und ausübenden Künstler und § 27
Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. § 137d bleibt unberührt. (3) Wurde ein Bild- oder Tonträger, der vor dem 30.
Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen
worden ist, zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet, besteht
für diese Vermietung ein Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung des
Absatzes 2 Satz 2. (4) Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein
ausschließliches Verbreitungsrecht eingeräumt, so gilt die Einräumung auch für
das Vermietrecht. Hat ein ausübender Künstler vor diesem Zeitpunkt bei der
Herstellung eines Filmwerkes mitgewirkt oder in die Benutzung seiner Darbietung
zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließlichen
Rechte als auf den Filmhersteller übertragen. Hat er vor diesem Zeitpunkt in
die Aufnahme seiner Darbietung auf Tonträger und in die Vervielfältigung
eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als Übertragung des Verbreitungsrechts,
einschließlich der Vermietung. § 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
93/98/EWG (1) Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der
ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung die Dauer eines vorher entstandenen
Rechts verkürzt, so erlischt der Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer nach den
bis zum 30. Juni 1995 geltenden Vorschriften. Im übrigen sind die Vorschriften
dieses Gesetzes über die Schutzdauer in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden
Fassung auch auf Werke und verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am
1. Juli 1995 noch nicht erloschen ist. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem
1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz
nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch
besteht. Satz 1 gilt entsprechend für die verwandten Schutzrechte des
Herausgebers nachgelassener Werke (§ 71), der ausübenden Künstler (§ 73), der
Hersteller von Tonträgern (§ 85), der Sendeunternehmen (§ 87) und der
Filmhersteller (§§ 94 und 95). (3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im
Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden
Rechte dem Urheber zu. Eine vor dem 1. Juli 1995 begonnene Nutzungshandlung
darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab
dem 1. Juli 1995 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Sätze 1 bis 3
gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend. (4) Ist vor dem 1. Juli 1995 einem anderen ein
Nutzungsrecht an einer nach diesem Gesetz noch geschützten Leistung eingeräumt
oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im
Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Schutzdauer verlängert worden ist. Im
Fall des Satzes 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. § 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG (1) § 23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a, 60d Absatz
2 Satz 1 und § 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die
vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden. (2) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2
sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem
31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen
Fällen am 1. Januar 1998. (3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge
anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind. § 137h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
93/83/EWG (1) Die Vorschrift des § 20a ist auf Verträge, die
vor dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2000
anzuwenden, sofern diese nach diesem Zeitpunkt ablaufen. (2) Sieht ein Vertrag über die gemeinsame
Herstellung eines Bild- oder Tonträgers, der vor dem 1. Juni 1998 zwischen
mehreren Herstellern, von denen mindestens einer einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
angehört, geschlossen worden ist, eine räumliche Aufteilung des Rechts der
Sendung unter den Herstellern vor, ohne nach der Satellitensendung und anderen
Arten der Sendung zu unterscheiden, und würde die Satellitensendung der
gemeinsam hergestellten Produktion durch einen Hersteller die Auswertung der
räumlich oder sprachlich beschränkten ausschließlichen Rechte eines anderen
Herstellers beeinträchtigen, so ist die Satellitensendung nur zulässig, wenn
ihr der Inhaber dieser ausschließlichen Rechte zugestimmt hat. (3) Die Vorschrift des § 20b Abs. 2 ist nur
anzuwenden, sofern der Vertrag über die Einräumung des Kabelweitersenderechts
nach dem 1. Juni 1998 geschlossen wurde. § 137i Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechts Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass §
26 Abs. 7, § 36 Abs. 2 und § 102 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden
Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in
der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind. § 137j Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der
Richtlinie 2001/29/EG (1) § 95d Abs. 1 ist auf alle ab dem 1. Dezember
2003 neu in den Verkehr gebrachten Werke und anderen Schutzgegenstände anzuwenden. (2) Die Vorschrift dieses Gesetzes über die
Schutzdauer für Hersteller von Tonträgern in der ab dem 13. September 2003
geltenden Fassung ist auch auf verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz
am 22. Dezember 2002 noch nicht erloschen ist. (3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Tonträgers
wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Hersteller des
Tonträgers zu. (4) Ist vor dem 13. September 2003 einem anderen ein
Nutzungsrecht an einem nach diesem Gesetz noch geschützten Tonträger eingeräumt
oder übertragen worden, so erstreckt sich, im Fall einer Verlängerung der
Schutzdauer nach § 85 Abs. 3, die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch
auf diesen Zeitraum. Im Fall des Satzes 1 ist eine angemessene Vergütung zu
zahlen. § 137k (weggefallen) § 137l Übergangsregelung für neue Nutzungsarten (1) Hat der Urheber zwischen dem 1. Januar 1966 und
dem 1. Januar 2008 einem anderen alle wesentlichen Nutzungsrechte
ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt, gelten die
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als dem anderen
ebenfalls eingeräumt, sofern der Urheber nicht dem anderen gegenüber der
Nutzung widerspricht. Der Widerspruch kann für Nutzungsarten, die am 1. Januar
2008 bereits bekannt sind, nur innerhalb eines Jahres erfolgen. Im Übrigen
erlischt das Widerspruchsrecht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere
die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an
den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. Die Sätze
1 bis 3 gelten nicht für zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsrechte, die
der Urheber bereits einem Dritten eingeräumt hat. (2) Hat der andere sämtliche ihm ursprünglich
eingeräumten Nutzungsrechte einem Dritten übertragen, so gilt Absatz 1 für den
Dritten entsprechend. Erklärt der Urheber den Widerspruch gegenüber seinem
ursprünglichen Vertragspartner, hat ihm dieser unverzüglich alle erforderlichen
Auskünfte über den Dritten zu erteilen. (3) Das Widerspruchsrecht nach den Absätzen 1 und 2
entfällt, wenn die Parteien über eine zwischenzeitlich bekannt gewordene
Nutzungsart eine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen haben. (4) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer
Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen Nutzungsart in angemessener
Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwerten lässt,
so kann der Urheber das Widerspruchsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben. (5) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte
angemessene Vergütung, wenn der andere eine neue Art der Werknutzung nach
Absatz 1 aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannt war. §
32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Anspruch kann nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Hat der Vertragspartner das
Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der
neuen Art der Werknutzung für die Vergütung. Die Haftung des anderen entfällt. § 137m Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der
Richtlinie 2011/77/EU (1) Die Vorschriften über die Schutzdauer nach den
§§ 82 und 85 Absatz 3 sowie über die Rechte und Ansprüche des ausübenden
Künstlers nach § 79 Absatz 3 sowie § 79a gelten für Aufzeichnungen von
Darbietungen und für Tonträger, deren Schutzdauer für den ausübenden Künstler
und den Tonträgerhersteller am 1. November 2013 nach den Vorschriften dieses
Gesetzes in der bis 6. Juli 2013 geltenden Fassung noch nicht erloschen war,
und für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, die nach dem 1.
November 2013 entstehen. (2) § 65 Absatz 3 gilt für Musikkompositionen mit
Text, von denen die Musikkomposition oder der Text in mindestens einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union am 1. November 2013 geschützt sind, und
für Musikkompositionen mit Text, die nach diesem Datum entstehen. Lebt nach
Satz 1 der Schutz der Musikkomposition oder des Textes wieder auf, so stehen
die wiederauflebenden Rechte dem Urheber zu. Eine vor dem 1. November 2013
begonnene Nutzungshandlung darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt
werden. Für die Nutzung ab dem 1. November 2013 ist eine angemessene Vergütung
zu zahlen. (3) Ist vor dem 1. November 2013 ein
Übertragungsvertrag zwischen einem ausübenden Künstler und einem
Tonträgerhersteller abgeschlossen worden, so erstreckt sich im Fall der
Verlängerung der Schutzdauer die Übertragung auch auf diesen Zeitraum, wenn
keine eindeutigen vertraglichen Hinweise auf das Gegenteil vorliegen. § 137n Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der
Richtlinie 2012/28/EU § 61 Absatz 4 ist nur anzuwenden auf
Bestandsinhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014
überlassen wurden. § 137o Übergangsregelung zum
Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz § 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März
2018 geschlossen wurden. Abschnitt 3
Schlussbestimmungen § 138 Register anonymer und pseudonymer Werke (1) Das Register anonymer und pseudonymer Werke für
die in § 66 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Eintragungen wird beim Patentamt
geführt. Das Patentamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des
Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen
zu prüfen. (2) Wird die Eintragung abgelehnt, so kann der
Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragen. Über den Antrag entscheidet
das für den Sitz des Patentamts zuständige Oberlandesgericht durch einen mit
Gründen versehenen Beschluß. Der Antrag ist schriftlich bei dem
Oberlandesgericht einzureichen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist
endgültig. Im übrigen gelten für das gerichtliche Verfahren die Vorschriften
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (3) Die Eintragungen werden im Bundesanzeiger
öffentlich bekanntgemacht. Die Kosten für die Bekanntmachung hat der
Antragsteller im voraus zu entrichten. (4) Die Einsicht in das Register ist jedem
gestattet. Auf Antrag werden Auszüge aus dem Register erteilt. (5) Der Bundesminister der Justiz und für
Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. Bestimmungen über die Form des Antrags und die
Führung des Registers zu erlassen, 2. zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung von
Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Eintragung, für die Ausfertigung eines
Eintragungsscheins und für die Erteilung sonstiger Auszüge und deren
Beglaubigung anzuordnen sowie Bestimmungen über den Kostenschuldner, die
Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschußpflicht, Kostenbefreiungen, die
Verjährung, das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die
Kostenfestsetzung zu treffen. (6) Eintragungen, die nach § 56 des Gesetzes
betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19.
Juni 1901 beim Stadtrat in Leipzig vorgenommen worden sind, bleiben wirksam. § 138a Datenschutz Soweit personenbezogene Daten im Register anonymer
und pseudonymer Werke enthalten sind, bestehen nicht 1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1
Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S.
1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72), 2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2016/679 und 3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2016/679. Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene
Person Einsicht in das Register anonymer und pseudonymer Werke des Deutschen
Patent- und Markenamtes nehmen kann. § 139 Änderung der Strafprozessordnung - § 140 Änderung des Gesetzes über das am 6. September 1952
unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen - § 141 Aufgehobene Vorschriften - § 142 Evaluierung, Befristung (1) Die Bundesregierung erstattet vier Jahre nach
Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes dem Deutschen
Bundestag Bericht über die Auswirkungen des Teils 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt
4. (2) Teil 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4 ist ab dem
1. März 2023 nicht mehr anzuwenden. § 143 Inkrafttreten (1) Die §§ 64 bis 67, 69, 105 Abs. 1 bis 3 und § 138
Abs. 5 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1966
in Kraft. Anlage (zu § 61a) Quellen einer sorgfältigen Suche (Fundstelle: BGBl. I 2013, 3731 - 3732) 1. Für veröffentlichte Bücher: a) der Katalog der Deutschen Nationalbibliothek sowie
die von Bibliotheken und anderen Institutionen geführten Bibliothekskataloge
und Schlagwortlisten; b) Informationen der Verleger- und Autorenverbände,
insbesondere das Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB); c) bestehende Datenbanken und Verzeichnisse, WATCH
(Writers, Artists and their Copyright Holders) und die ISBN (International
Standard Book Number); d) die Datenbanken der entsprechenden
Verwertungsgesellschaften, insbesondere der mit der Wahrnehmung von
Vervielfältigungsrechten betrauten Verwertungsgesellschaften wie die Datenbank
der VG Wort; e) Quellen, die mehrere Datenbanken und Verzeichnisse
zusammenfassen, einschließlich der Gemeinsamen Normdatei (GND), VIAF (Virtual
International Authority Files) und ARROW (Accessible Registries of Rights
Information and Orphan Works); 2. für Zeitungen, Zeitschriften, Fachzeitschriften und
Periodika: a) das deutsche ISSN (International Standard Serial
Number) – Zentrum für regelmäßige Veröffentlichungen; b) Indexe und Kataloge von Bibliotheksbeständen und
-sammlungen, insbesondere der Katalog der Deutschen Nationalbibliothek sowie
die Zeitschriftendatenbank (ZDB); c) Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare; d) Verlegerverbände und Autoren- und
Journalistenverbände, insbesondere das Verzeichnis lieferbarer Zeitschriften
(VLZ), das Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB), Banger Online, STAMM und
pressekatalog.de; e) die Datenbanken der entsprechenden
Verwertungsgesellschaften, einschließlich der mit der Wahrnehmung von
Vervielfältigungsrechten betrauten Verwertungsgesellschaften, insbesondere die
Datenbank der VG Wort; 3. für visuelle Werke, einschließlich Werken der bildenden
Künste, Fotografien, Illustrationen, Design- und Architekturwerken, sowie für
deren Entwürfe und für sonstige derartige Werke, die in Büchern, Zeitschriften,
Zeitungen und Magazinen oder anderen Werken enthalten sind: a) die in den Ziffern 1 und 2 genannten Quellen; b) die Datenbanken der entsprechenden
Verwertungsgesellschaften, insbesondere der Verwertungsgesellschaften für
bildende Künste, einschließlich der mit der Wahrnehmung von
Vervielfältigungsrechten betrauten Verwertungsgesellschaften wie die Datenbank
der VG BildKunst; c) die Datenbanken von Bildagenturen; 4. für Filmwerke sowie für Bildträger und Bild- und
Tonträger, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und für Tonträger: a) die Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare,
insbesondere der Katalog der Deutschen Nationalbibliothek; b) Informationen der Produzentenverbände; c) die Informationen der Filmförderungseinrichtungen
des Bundes und der Länder; d) die Datenbanken von im Bereich des Film- oder
Tonerbes tätigen Einrichtungen und nationalen Bibliotheken, insbesondere des
Kinematheksverbunds, des Bundesarchivs, der Stiftung Deutsche Kinemathek, des
Deutschen Filminstituts (Datenbank und Katalog www.filmportal.de), der DEFA-
und Friedrich-Wilhelm-Murnau-Stiftung, sowie die Kataloge der
Staatsbibliotheken zu Berlin und München; e) Datenbanken mit einschlägigen Standards und
Kennungen wie ISAN (International Standard Audiovisual Number) für
audiovisuelles Material, ISWC (International Standard Music Work Code) für
Musikwerke und ISRC (International Standard Recording Code) für Tonträger; f) die Datenbanken der entsprechenden
Verwertungsgesellschaften, insbesondere für Autoren, ausübende Künstler sowie
Hersteller von Tonträgern und Filmwerken; g) die Aufführung der Mitwirkenden und andere Informationen
auf der Verpackung des Werks oder in seinem Vor- oder Abspann; h) die Datenbanken anderer maßgeblicher Verbände, die
eine bestimmte Kategorie von Rechtsinhabern vertreten, wie die Verbände der
Regisseure, Drehbuchautoren, Filmkomponisten, Komponisten, Theaterverlage,
Theater- und Opernvereinigungen; 5. für Bestandsinhalte, die nicht erschienen sind oder
nicht gesendet wurden: a) aktuelle und ursprüngliche Eigentümer des
Werkstücks; b) nationale Nachlassverzeichnisse (Zentrale Datenbank
Nachlässe und Kalliope); c) Findbücher der nationalen Archive; d) Bestandsverzeichnisse von Museen; e) Auskunftsdateien und Telefonbücher.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
- Musikrecht - Urheberrecht - Verlagsrecht - Medienrecht - Internetrecht - Markenrecht - Wettbewerbsrecht - Werberecht - Entertainmentlaw - Copyright - Musikanwalt - |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Impressum Datenschutzerklärung | © 2001-2019 Rechtsanwalt Dr. Richard Brunner - München - Bundesrepublik Deutschland |